Nr. 70. 1129
öffentliche Armen- und Krankenpflege möglich war. Von der Einfügung einer Bestimmung
in dieses Gesetz wurde im Hinblick auf die eingeleitete Anderung der Armengesetzgebung
abgesehen.
§ 15.
Weingesetz.
I. Die Beschlüsse des Landtags zur Anderung des Weingesetzes vom 24. Mai 1901
haben in dem Reichsgesetze vom 7. April 1909 und den reichs= und landesrechtlichen Aus-
führungsvorschriften entsprechende Berücksichtigung gefunden.
II. Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern:
„Die K. Stautsregierung sei zu ersuchen, im Bundesrate zum Zwecke der
gleichmäßigen Handhabung und Ausgestaltung der Kellerkontrolle im ganzen Reiche
auf die Errichtung eines Reichsweinkontrollamts hinzuwirken,"
konnte nicht entsprochen werden, da der Vollzug des Reichsweingesetzes in die Zuständigkeit
der Bundesstaaten fällt. Dagegen sind Einleitungen zu einer gleichmäßigen Handhabung
und Ausgestaltung der Kellerkontrolle getroffen worden.
§ 16.
Ermittlung des Säurerückgangs im eine.
Entsprechend dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern:
„Die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, in geeigneten Weinbaubetrieben
Bayerns regelmäßige Ermittelungen über die Abnahme der Säure in Natur-
weinen und gezuckerten Weinen anstellen zu lassen,"
werden seit dem Jahre 1908 in der Lehr= und Versuchsanstalt für Wein= und Obstbau
in Neustadt a. H. unter Mitwirkung der Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Ge-
nußmittel in Speyer und in der landwirtschaftlichen Kreisversuchsstation in Würzburg aus-
gedehnte Versuche zur Erforschung des Säurerückgangs im Weine angestellt.
. 17.
Förderung der Diehweide.
Zur Durchführung des Gesamtbeschlusses beider Kammern:
„Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, sie möge
1. nach Kräften mitwirken zur Beschaffung von ausgiebiger Weidegelegenheit und
rationellem Weidebetriebe sowie zur Bildung von Weidegenossenschaften, indem sie
diese Bestrebungen zur Hebung und Steigerung der bayerischen Viehwirtschaft
sowohl finanziell unterstützt als auch die Forstverwaltung anweist ihrerseits die-
selben zu begünstigen;
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