Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 70. 1129 
öffentliche Armen- und Krankenpflege möglich war. Von der Einfügung einer Bestimmung 
in dieses Gesetz wurde im Hinblick auf die eingeleitete Anderung der Armengesetzgebung 
abgesehen. 
§ 15. 
Weingesetz. 
I. Die Beschlüsse des Landtags zur Anderung des Weingesetzes vom 24. Mai 1901 
haben in dem Reichsgesetze vom 7. April 1909 und den reichs= und landesrechtlichen Aus- 
führungsvorschriften entsprechende Berücksichtigung gefunden. 
II. Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern: 
„Die K. Stautsregierung sei zu ersuchen, im Bundesrate zum Zwecke der 
gleichmäßigen Handhabung und Ausgestaltung der Kellerkontrolle im ganzen Reiche 
auf die Errichtung eines Reichsweinkontrollamts hinzuwirken," 
konnte nicht entsprochen werden, da der Vollzug des Reichsweingesetzes in die Zuständigkeit 
der Bundesstaaten fällt. Dagegen sind Einleitungen zu einer gleichmäßigen Handhabung 
und Ausgestaltung der Kellerkontrolle getroffen worden. 
§ 16. 
Ermittlung des Säurerückgangs im eine. 
Entsprechend dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern: 
„Die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, in geeigneten Weinbaubetrieben 
Bayerns regelmäßige Ermittelungen über die Abnahme der Säure in Natur- 
weinen und gezuckerten Weinen anstellen zu lassen," 
werden seit dem Jahre 1908 in der Lehr= und Versuchsanstalt für Wein= und Obstbau 
in Neustadt a. H. unter Mitwirkung der Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Ge- 
nußmittel in Speyer und in der landwirtschaftlichen Kreisversuchsstation in Würzburg aus- 
gedehnte Versuche zur Erforschung des Säurerückgangs im Weine angestellt. 
. 17. 
Förderung der Diehweide. 
Zur Durchführung des Gesamtbeschlusses beider Kammern: 
„Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, sie möge 
1. nach Kräften mitwirken zur Beschaffung von ausgiebiger Weidegelegenheit und 
rationellem Weidebetriebe sowie zur Bildung von Weidegenossenschaften, indem sie 
diese Bestrebungen zur Hebung und Steigerung der bayerischen Viehwirtschaft 
sowohl finanziell unterstützt als auch die Forstverwaltung anweist ihrerseits die- 
selben zu begünstigen; 
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