Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Diesen Beschlüssen ist bereits entsprochen worden; die Staatsregierung wird auch 
fernerhin in diesem Sinne tätig sein. 
8 21. 
Aufstellung von Kontrollärzten zur besseren Durchführung der landwirtschaftlichen 
Unfallversicherung. 
Der Landtag hat folgenden Beschluß gefaßt: 
„Die K. Staatsregierung möge beim Landesversicherungsamte, bei den Kreis- 
regierungen und den Genossenschaftsvorständen der land= und forstwirtschaftlichen Be- 
rufsgenossenschaften umgehend dahin wirken, daß: 
a) 
bereits bei Behandlung der Unfälle und später bei der Rentenkontrolle unabhängige 
Arzte mehr als bisher zur Mitwirkung beigezogen werden und auch das System 
der regelmäßigen Kontrollierung der Betriebe durch technische Beamte weitergeführt 
und nach Bedarf ausgedehnt werde; 
b) eine Verbesserung der in manchen Punkten recht lückenhaften und tatsächlich un- 
c) 
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praktischen Unfallverhütungsvorschriften besonders auch in baupolizeilicher Hinsicht 
herbeigeführt wird, daß diese Vorschriften, soweit tunlich, einheitlich für die acht 
Regierungsbezirke ausgestaltet werden; 
mit Energie darauf hingearbeitet wird, daß diese Unfallverhütungsvorschriften 
beachtet und die Bestimmungen auch durchgeführt werden; 
diesen Kontrollorganen Gelegenheit gegeben wird, bei Sitzungen der Genossen- 
schaftsvorstände über ihre Tätigkeit und Erfahrungen, über angetroffene Mängel 
usw. zu berichten; 
e) durch Belehrung in öffentlichen Vorträgen, durch entsprechende Flugblätter und 
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namentlich durch Unterricht in der Feiertagsschule die Landbevölkerung über das 
Wesen und den Zweck der Versicherung aufgeklärt wird, daß insbesondere bei 
Abhaltung von Kontrollen größeren Umfanges in einer Gemeinde vorher eine 
Versammlung der versicherten Unternehmer stattfinden soll, in der über den Wert 
der Unfallverhütung (so über Schutzmaßregeln, Sicherheitsvorrichtungen 2c.) vor- 
getragen wird, und dieser Versammlung die versicherungspflichtigen Unternehmer 
oder deren Stellvertreter anwohnen sollen; 
die landwirtschaftliche Unfallverhütungstechnik dadurch gefördert wird, daß die 
Kontrollorgane mit den Maschinenfabriken in Verbindung treten und ihren Er- 
fahrungen entsprechend diesen Vorschläge unterbreiten; daß bei Maschinenaus- 
stellungen und ähnlichen Maschinen, die nicht allen Bestimmungen der Vorschriften 
entsprechen, zurückgewiesen werden;
	        
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