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Diesen Beschlüssen ist bereits entsprochen worden; die Staatsregierung wird auch
fernerhin in diesem Sinne tätig sein.
8 21.
Aufstellung von Kontrollärzten zur besseren Durchführung der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung.
Der Landtag hat folgenden Beschluß gefaßt:
„Die K. Staatsregierung möge beim Landesversicherungsamte, bei den Kreis-
regierungen und den Genossenschaftsvorständen der land= und forstwirtschaftlichen Be-
rufsgenossenschaften umgehend dahin wirken, daß:
a)
bereits bei Behandlung der Unfälle und später bei der Rentenkontrolle unabhängige
Arzte mehr als bisher zur Mitwirkung beigezogen werden und auch das System
der regelmäßigen Kontrollierung der Betriebe durch technische Beamte weitergeführt
und nach Bedarf ausgedehnt werde;
b) eine Verbesserung der in manchen Punkten recht lückenhaften und tatsächlich un-
c)
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praktischen Unfallverhütungsvorschriften besonders auch in baupolizeilicher Hinsicht
herbeigeführt wird, daß diese Vorschriften, soweit tunlich, einheitlich für die acht
Regierungsbezirke ausgestaltet werden;
mit Energie darauf hingearbeitet wird, daß diese Unfallverhütungsvorschriften
beachtet und die Bestimmungen auch durchgeführt werden;
diesen Kontrollorganen Gelegenheit gegeben wird, bei Sitzungen der Genossen-
schaftsvorstände über ihre Tätigkeit und Erfahrungen, über angetroffene Mängel
usw. zu berichten;
e) durch Belehrung in öffentlichen Vorträgen, durch entsprechende Flugblätter und
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namentlich durch Unterricht in der Feiertagsschule die Landbevölkerung über das
Wesen und den Zweck der Versicherung aufgeklärt wird, daß insbesondere bei
Abhaltung von Kontrollen größeren Umfanges in einer Gemeinde vorher eine
Versammlung der versicherten Unternehmer stattfinden soll, in der über den Wert
der Unfallverhütung (so über Schutzmaßregeln, Sicherheitsvorrichtungen 2c.) vor-
getragen wird, und dieser Versammlung die versicherungspflichtigen Unternehmer
oder deren Stellvertreter anwohnen sollen;
die landwirtschaftliche Unfallverhütungstechnik dadurch gefördert wird, daß die
Kontrollorgane mit den Maschinenfabriken in Verbindung treten und ihren Er-
fahrungen entsprechend diesen Vorschläge unterbreiten; daß bei Maschinenaus-
stellungen und ähnlichen Maschinen, die nicht allen Bestimmungen der Vorschriften
entsprechen, zurückgewiesen werden;