Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1150 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die 
bei Azetylenlösungen (Ziffer 2), bei Leucht- und Fettgas (Ziffer 3) 
von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck (E. Abs. (1)), bei 
Grubengas von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck sowie 
bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4 us. wie bisher. 
F. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (6)c wird Ziffer 1 gefaßt: 
1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas; die offenen 
Wagen (mit Ausnahme der Kesselwagen) müssen aber in den Monaten usf. 
wie bisher. 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 10 wird gefaßt: 
10. Mit Fett, Ol oder Firnis getränktes Papier und daraus gefer- 
tigte Hülsen. 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
a) gewöhnlicher Phosphor (9Siffer 1) in Mengen bis zu 250 8; solche ge- 
ringen Mengen dürfen auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene Glas- 
gefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpackungsstoffen in dichte Blechgefäße 
fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor ist in den äußeren 
Holzbehälter fest einzubetten; 
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d. 
Im Abs. (5) a wird die Verweisung auf Abs. (1) b geändert in Abs. (1)c. 
Nr. IV. Giftige Stoffe. 
1. A. Verpackung. 
Im Abs. (8) wird im letzten Satze statt der Worte „mindestens 1 mm stark“ gesetzt: 
mindestens 0,5 mm stark 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Am Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
a) bis zu 1 kg die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefäße verpackt sein, 
die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind; 
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.