1150
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die
bei Azetylenlösungen (Ziffer 2), bei Leucht- und Fettgas (Ziffer 3)
von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck (E. Abs. (1)), bei
Grubengas von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck sowie
bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4 us. wie bisher.
F. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (6)c wird Ziffer 1 gefaßt:
1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas; die offenen
Wagen (mit Ausnahme der Kesselwagen) müssen aber in den Monaten usf.
wie bisher.
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 10 wird gefaßt:
10. Mit Fett, Ol oder Firnis getränktes Papier und daraus gefer-
tigte Hülsen.
2. B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
a) gewöhnlicher Phosphor (9Siffer 1) in Mengen bis zu 250 8; solche ge-
ringen Mengen dürfen auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene Glas-
gefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpackungsstoffen in dichte Blechgefäße
fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor ist in den äußeren
Holzbehälter fest einzubetten;
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d.
Im Abs. (5) a wird die Verweisung auf Abs. (1) b geändert in Abs. (1)c.
Nr. IV. Giftige Stoffe.
1. A. Verpackung.
Im Abs. (8) wird im letzten Satze statt der Worte „mindestens 1 mm stark“ gesetzt:
mindestens 0,5 mm stark
2. B. Sonstige Vorschriften.
Am Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
a) bis zu 1 kg die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefäße verpackt sein,
die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind;
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d.