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IAbs. I gilt auch für den Fall des Wiederverkaufs. In diesem Falle ist im Zeugnisse
statt des Verkäufers der Wiederverkäufer nach Namen und Wohnort anzugeben.
§ 2.
1 Wer innerhalb der in der Beilage bezeichneten Bezirke und Zeiträume die genannten
Walderzeugnisse ohne das im § 1 vorgeschriebene Zeugnis oder mit einem durch Zeitablauf
wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft, wiederverkauft oder zum Verkauf anbietet, ist
von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis neun Mark
zu verurteilen. Vorbehalten bleibt die weitere Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich
ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden.
n Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amtsgerichts
mit vorsorglichem Beschlage zu belegen. Der Bürgermeister, der dem Betretungsorte zunächst
wohnt, hat sie in Verwahrung zu nehmen. «
Ill Hierbei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst-
frevel (Abteilung IV des Forstgesetzes) Anwendung.
§ 3.
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die bei Ausstellung des im § 1 bezeichneten
Zeugnisses nicht mit der notwendigen Vorsicht verfahren, sind dienststrafrechtlich zu verfolgen
und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1911 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Verordnungen vom 2. Oktober 1887, 13. Oktober 1907 und 19. November 1909
(GVBl. 1887 S. 611, 1907 S. 787, 1909 S. 854), vom 1. Dezember 1901 und
25. Oktober 1906 (GVBl. 1901 S. 673, 1906 S. 791) sowie vom 13. August 1910
(GVBl. S. 557) und vom 1. Dezember 1910 (GWVBl. S. 1107) außer Wirksamkeit.
§ 5.
Die Regierungen, Kammern des Innern und der Forsten, haben die zum Vollzuge
dieser Verordnung veranlaßten Verfügungen zu treffen.
Aschaffenburg, den 25. November 1911.
Luitpold,
Prinz von Sayern.
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Henle.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Kahr.