Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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und gegen atmosphärische Einflüsse genügend unempfindlich sind, auch Verletzungen leicht 
erkennen lassen. Besonders sind Präzisions-Längenmaße,-Gewichte und -Wagen sowie Gold- 
münzgewichte aus gutem Material herzustellen und sorgfältig auszuführen. 
§ 3. 
Alle Begrenzungen von Maßgrößen müssen unzweideutig sein und dürfen sich nicht 
leicht verändern lassen. Aus der Art ihrer Ausführung dürfen sich keine im Verhältnis 
zur Fehlergrenze merklichen Unsicherheiten für die Messung ergeben. 
Strichmarken müssen deutlich und dauerhaft aufgebracht sein. Sie dürfen mit einer 
färbenden Masse eingerieben, aber keineswegs nur aufgemalt sein. 
8 4. 
Es ist verboten, an eichfähigen Meßgeräten unzulässige Maße oder Teilungen anzu- 
bringen oder Nebeneinrichtungen vorzusehen, die die ordnungsmäßige Anwendung und Wirk- 
samkeit beeinträchtigen können. 
§ 5. 
Jedes Meßgerät muß die vorgeschriebene Bezeichnung tragen. Wo nicht anders bestimmt 
ist, müssen Bezeichnungen nach Maß= oder Gewichtsgrößen den ausgeschriebenen oder ab- 
gekürzten Namen der Einheiten und ihre Anzahl enthalten. Bei den Unterabteilungen, 
soweit sie überhaupt bezeichnet werden, genügt die Zahlenangabe (Bezifferung) mit ober 
ohne Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnung der Unterabteilung der Einheit. 
Bei Angaben in Bruchteilen einer Einheit dürfen nur Dezimalbrüche verwendet werden. 
Ausgenommen ist die Bezeichnung ¼ Liter. 
§ 6. 
Die Bezeichnungen müssen deutlich und dauerhaft auf den Meßgeräten selbst oder auf 
Schildern angebracht sein, deren Zugehörigkeit zu den Meßgeräten gesichert ist oder durch 
Stempelung gesichert werden kann. 
§ 7. 
Als richtig im Sinne der Eichordnung gelten die Meßgeräte, die von den Eichnormalen 
oder von den mit Eichnormalen festzustellenden Sollgrößen im Mehr oder Minder höchstens 
um die in den besonderen Vorschriften festgesetzten Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) abweichen. 
Die in den besonderen Vorschriften angegebenen Fehlergrenzen gelten für die Neu- 
eichung. Für die Nacheichung gelten die Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 der Maß= und Gewichts- 
ordnung), soweit nicht Gegenteiliges bestimmt ist.
	        
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