Nr. 76. 1165
88.
Meßgeräte, deren Sollgröße durch die Temperatur bestimmt wird, müssen bei der
Temperatur des schmelzenden Eises (Normaltemperatur) richtig sein, oder sie müssen, wenn
die besonderen Vorschriften Ausnahmen zulassen, an ersichtlicher Stelle die deutliche Angabe
der Temperatur tragen, bei der sie richtig sein sollen.
§ 9.
Alle Meßgeräte sind für die Neueichung und für die Nacheichung gehörig hergerichtet
und gereinigt vorzulegen. Bei Eichungen und Prüfungen ohne Stempelung außerhalb der
Amtsstelle muß der Antragsteller dafür sorgen, daß Eichmittel und Arbeitshilfe rechtzeitig zur
Verfügung des Eichbeamten stehen.
Bei Meßgeräten aus hartem Metall sowie solchen mit splitternden Metallüberzügen
müssen, abgesehen von Gewichten mit Justierhöhlung (§ 77 Nr. 5), besondere Stempel-
stellen hergerichtet sein, und zwar aus Bleilegierung (Pfropfe oder Plättchen) oder Kupfer
und ähnlichen Metallen (Plättchen oder Niete), wenn sie in das Meßgerät eingelassen, aus
Zinn oder Zinnlegierung (Tropfen), wenn sie auf das Meßgerät aufgesetzt sind.
Die Plättchen oder Tropfen, die zur Aufnahme des Jahreszeichens (§ 10) bestimmt
sind, müssen mindestens 20 Millimeter lang sein, wenn sie auch die Jahreszeichen für die
Nacheichung aufnehmen sollen. Bietet eine Stempelstelle für die Stempelung keinen Raum
mehr, so ist sie wieder herzurichten oder zu erneuern.
Die Stempelstellen müssen mit dem Meßgeräte derart verbunden sein, daß sie nicht
ohne Verletzung des Stempels entfernt werden können.
§ 10.
Die Stempelung erfolgt auf Glas durch Aufätzen; auf Holz, Elfenbein und ähn-
lichem Material durch Einbrennen, Eindrücken oder Aufschlagen; auf Metall durch Ein-
drücken oder Aufschlagen, bei den Präzisionsmaßstäben und den Präzisionswagen auch durch
Aufätzen.
Sie geschieht bei der Neueichung mit dem Stempelzeichen und dem Jahreszeichen.
Ist eine Stempelung an mehreren Stellen vorgesehen, so wird das Jahreszeichen gleichwohl
dem Stempelzeichen in der Regel nur an einer besonders vorgeschriebenen Stelle beigesetzt.
Bei der Nacheichung wird, außer bei den Fässern (§ 52), nur das Jahreszeichen
angewandt; nur bei den kleinen Gewichten (§ 80) und den kleinen Präzisionswagen (8 100)
ist von jeder Stempelung abzusehen. Das Jahreszeichen wird, wenn die besonderen Vor-
schriften nicht anders bestimmen, möglichst nahe bei dem die letzte Eichung kennzeichnenden
Jahreszeichen aufgebracht.
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