Nr. 76. 1169
B. Für die Einteilung
1. bei Maßen von mehr als 3 Meter Länge
für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem ihr nächsten Ende der
Maßlänge die Hälfte des zulässigen Fehlers der Gesamtlänge;
2. bei Maßen von drei Meter und weniger
für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem einen wie von dem
anderen Ende der Maßlänge den vollen Betrag des zulässigen Fehlers der
Gesamtlänge;
3. bei Maßen jeder Größe
für den Unterschied der Langen benachbarter Zentimeter und halber Zentimeter
..... . OMillimeter
jedoch bei Praäzisionsmaßen . .. ...02M1lluneter
für den Unterschied der Langen rut Millimeter und halber Millimeter
. 0,1 Millimeter.
C. Für die Recheichung der Präzisionsmaße.
Die Präzisionsmaße haben bei der Nacheichung die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten
wie bei der Neueichung.
§ 18.
Stempelung.
1. Die Stempelung der Gesamtlänge erfolgt
bei Endmaßen ohne Metallbeschlag dicht an den beiden Enden des Maßes,
bei solchen mit Metallbeschlag dicht an diesem auf einer der mit Bezeichnung
versehenen Flächen,
bei Strichmaßen dicht an dem ersten und letzten Striche jeder einzelnen auf dem
Maßstab aufgebrachten Gesamtlänge.
2. Bei Endmaßen oder Strichmaßen mit einer oder mehreren Einteilungen ist außerdem
noch jede Einteilung in ihrer Mitte möglichst nahe den Einteilungsmarken zu stempeln.
Haben einzelne Teilabschnitte der Hauptteilung des Maßes eine engere Einteilung, so
erhält jede einzelne einen Stempel in ihrer Mitte und noch einen weiteren Stempel an einem
ihrer Endstriche, wenn sie sich nicht bis zu einem Ende der Maßlänge erstreckt.
3. Bilden bei Bandmaßen bewegliche Ringe einen Teil der Maßlänge, so sind sie an
den die Begrenzung bildenden Stellen zu stempeln. Auch ist ihre Verbindung mit dem
Maße durch Stempelung zu sichern.
4. Das Jahreszeichen wird einem der zur Beglaubigung der Gesamtlänge bestimmten
Stempelzeichen beigefügt.