Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Sind mehrere Gesamtlängen und Bezeichnungen vorhanden, so genügt gleichwohl ein 
Jahreszeichen. 
5. Bei Bandmaßen darf die Stempelung bei der Nacheichung auch auf einer am Ringe 
anzubringenden Plombe ausgeführt werden, falls die Herrichtung einer längeren Stempel- 
stelle (§ 9) nicht ratsam erscheint. 
B. Dickenmaße (Kluppmaße). 
* 19. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Kluppmaße von 2 bis einschließlich Oil Meter in Abstufungen von 
O,1 Meter. 
Einteilungen sind zulässig nach ganzen und halben Zentimeter sowie nach ganzen und 
halben Millimeter. 
§ 20. 
Material. 
Zulässig sind: 
Metall, Elfenbein, Knochen und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Beständig- 
keit für Kluppmaße jeder Länge, Holz für Kluppmaße von 2 bis einschließlich O,5 Meter, 
Buchsbaumholz auch für kleinere Kluppmaße. 
8 21. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind nur Kluppmaße, bei denen der eine Kluppstab (Schenkel, Schnabel) 
sfest mit dem einen Ende des Maßstabs verbunden, der andere beweglich und abnehmbar ist, 
und bei denen die Gleitschiene aus einem Stücke besteht. 
2. Die Ablesungsmarke darf entweder durch die innere Kante des beweglichen Klupp- 
stabs oder durch eine besondere Marke gebildet werden. 
3. Die Länge der Kluppstäbe muß mindestens gleich der halben Länge des Maßstabs 
sein. Die Führung des beweglichen Kluppstabs muß bei Kluppmaßen aus Holz mindestens 
ein Fünftel, bei Kluppmaßen aus anderem Material mindestens ein Zehntel der Länge der 
Kluppstäbe betragen. 
4. Bei hölzernen Kluppmaßen können die Kluppstäbe an den Innenflächen durch metallene 
Beschläge geschützt, auch ganz oder teilweise aus Metall hergestellt sein. Auch an den Seiten- 
flächen der Gleitschiene sind metallene Beschläge zulässig. Tragen die Beschläge Einteilungen,
	        
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