Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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C. Für die Einteilung 
1. für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem Anfange (Nullende) der 
Maßlänge den vollen Betrag des Fehlers der Gesamtlänge, 
2. für den Unterschied der Längen 
benachbarter Zentimeter und halber Zentimeter . 0,° Millimeter, 
benachbarter Millimeter und halber Millimeter 0, „ 
8 24. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt dicht an dem freien Ende jeder Teilung. Außerdem 
erhalten die beiden Kluppstäbe auf der Führung eine Nummer, und zwar die gleiche. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen am freien Ende einer Teilung beigefügt. 
C. Flächenmaße (Planimeter). 
· § 25. 
Zulässige Meßgeräte. 
Zulässig sind nur solche Einrichtungen, bei denen die zu messende Fläche mit einem 
am Ende eines Fahrstabs befindlichen Stifte unter Abrollung einer den Flächeninhalt 
anzeigenden oder diese Anzeige vermittelnden Meßrolle umfahren wird. 
§ 26. 
Material. 
8 27. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Ausführung muß Gewähr leisten für längere Brauchbarkeit der Achsenlager 
und für die Unveränderlichkeit der wesentlichen Teile, insbesondere des Durchmessers der 
Meßrolle sowie der Länge des Fahrstabs. « 
2. Die Teilung darf nur nach metrischem Maße ausgeführt sein, sie soll nach ganzen, 
halben, fünftel oder zehntel Quadratdezimeter fortschreiten. 
Zulässig ist nur Metall. 
8 28. 
Bezeichnung. 
Die Teilung ist nach Quadratmeter oder Quadratdezimeter zu bezeichnen und zwar 
mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen qm, qdm.
	        
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