Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1173 
Außerdem muß auf dem Instrument deutlich angegeben sein, für welche Flächengrößen 
es bestimmt ist. 
§ 29. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen für alle Angaben von 10 Quadratdezimeter aufwärts ein 
Fünfzigstel der Angaben. 
§ 30. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt auf dem Fahrstabe. Außerdem erhält der Fahrstab eine 
laufende Nummer. 
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der dauernd richtigen 
Wirkungsweise des Meßgeräts erforderlich erscheinen. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Fahrstab beigefügt. 
II. Früffigkeitsmaße und Meßwerkzeuge für Früfligkeiten.“) 
.A. Fläfsigkeitsmaße. 
8 31. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zuläfsig sind Maße von 
50. 20, 10 Liter 
5, 2, 1 “ 
0,T 0,2, - 
Os, Oa, On „ 
1¼ Liter. 
#32. 
Material. 
Zulässig sind: 
Metall und Glas. Das Metall muß so beschaffen und bearbeitet sein, daß es schäd- 
liche Folgen für die Gesundheit bei dem ordnungsmäßigen Gebrauch der Maße nicht be- 
fürchten läßt und den reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit blei= und 
zinkhaltigen Gegenständen genügt. 
  
*) Für Milchgefäße mit Abstichstäben bleiben besondere Vorschriften vorbehalten. 194.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.