Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1176 
schließlich 5 Liter abwärts muß er durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege ver- 
stärkt sein. 
§ 35. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt ist bei den Maßen von 50 Liter nach Hektoliter oder Liter, bei 
den kleineren Maßen nach Liter zu bezeichnen und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder 
den Abkürzungen hl, l. 
2. Andere Bezeichnungen sind bei den zylindrischen Maßen nicht zulässig, jedoch muß 
auf den Zinnmaßen Name und Wohnort des Verfertigers außen auf dem Boden ange- 
bracht sein. 
§ 36. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei Maßen von 
50 Liter . . 100 Kubikzentimeter 
20 „ . .. ..50 » 
10,, ..... ..25 » 
5,, ..... ..12,5 » 
2,, .... .. 5 „ 
1 und 0,, Liter 2,5 „ 
0,# und Ol „ ... 1 » 
0,G·Litet ... .... 0,5 » 
0,og» .... . 0, „ 
O, 1 « 0, 7 
¼ „ 1 „ 
§ 37. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt 
bei den Randmaßen über der Bezeichnung möglichst dicht unter dem Rande, 
bei den metallenen Maßen mit Begrenzungsmarken auf den zugehörigen Zinntropfen, 
bei den gläsernen Maßen mit Strichbegrenzung dicht unter dem Striche über der 
Bezeichnung. 
2. Bei den mit Weichlot gelöteten Maßen ist außerdem die Verbindung der einzelnen Teile 
des Maßraums durch Stempelung eines Zinntropfens auf jeder Lötnaht zu sichern. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen über der Bezeichnung oder dem der 
Bezeichnung nächsten Stempelzeichen beigefügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.