Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1188 
B. Kastenmaße, Lösch= und Ladegefäße, Förderwagen und Förder- 
gefäße, Rahmen= oder Aufsetzmaße, Kumtmaße. 
8 60. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig ist als Raumgehalt: 
a) bei Kastenmaßen: O,s Heltoliter oder ein ganzes Vielfache von einem halben 
Hektoliter, " 
b) bei Lösch= und Ladegefäßen: 0,5 Hektoliter oder ein ganzes Vielfache von einem 
halben Hektoliter, . 
) bei Förderwagen und Fördergefäßen: ein beliebiger Raumgehalt, 
d) bei Rahmenmaßen (Aufsetzmaßen): ein Hektoliter oder ein ganzes Vielfache von 
einem Hektoliter, 
e) bei Kumtmaßen: ein ganzes Vielfache von einem halben Kubikmeter. 
§ 61. 
Material. 
Zulässig sind Holz und Metall. 
8 62. 
Gestalt. 
1. Kastenmaße müssen eine rechteckige Bodenfläche haben, ihre Wände sollen rechtwinklig 
gegen den Boden stehen, doch sind Unterschiede zwischen den Längen und Breiten der Boden- 
fläche und denen der Randfläche bis zu einem Zehntel der Maßtiefe zulässig. 
Bei den Maßen von mehr als 2 Hektoliter darf die Länge der Bodenfläche höchstens 
doppelt so groß sein wie die Breite. Im übrigen können die Abmessungen beliebig sein. 
Die Kastenmaße von 2 Hektoliter abwärts müssen im Lichten folgende in Zentimeter 
ausgedrückte Abmessungen haben: 
Raumgehalt Länge Breite Tiefe 
2 Hektoliter 62,5 62,.5 51,fn 
1 „ 62,5 50, 48,0 
1 „ 62,5 50, 32,0 
K0# „ 50% 40% 25% 
Von vorstehenden Sollwerten dürfen die Mittelwerte der an der Randfläche und an 
der Bodenfläche gemessenen Längen und Breiten sowie der Tiefen höchstens um ein Fünfzigstel 
abweichen.
	        
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