Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Lösch- und Ladegefäße sowie Förderwagen und Fördergefäße können beliebige Formen 
ch soll die Prüfung des Raumgehalts sich möglichst durch einfache Messungen und 
zu genügend sicher ausführen lassen. Bei den zylinder= und tonnenförmigen Gefäßen 
Höhe mindestens gleich dem Durchmesser oder dem Mittelwerte aus den Durch- 
in. 
Rahmen= oder Aufsetzmaße sollen rechteckig begrenzte Randflächen haben und im 
den Vorschriften für Kastenmaße entsprechen, doch sind Unterschiede zwischen den 
nd Breiten der oberen und unteren Randfläche bis zu einem Fünftel der Maßtiefe 
Kumtmaße müssen rechteckige Boden= und Randflächen besitzen. Im übrigen dürfen 
ge Formen haben, doch soll die Prüfung des Raumgehalts sich möglichst durch- 
Ressungen und Rechnungen ausführen lassen. 
8 63. 
Einrichtung. 
Der Maßraum wird bei allen Maßen durch die Fläche des Randes, bei Rahmen— 
urch die Flächen der Ränder begrenzt. Bei Kumtmaßen darf er indessen auch 
der Randfläche durch geeignete Einrichtungen, wie Leisten, Löcher und dergleichen 
eein. 
Die hölzernen Maße, außer den Kumtmaßen, müssen einen Beschlag von Band- 
en, der die Ränder und die Verbindungen der Seitenwände untereinander und. 
Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den Wänden, Fingerschutzeinrichtungen, 
ud dergleichen dürfen nur bei den Förderwagen und Fördergefäßen in den Maßraum 
hen. 
zerne Maße dürfen im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein. Der Beschlag. 
dem äußeren Bandeisenbeschlag durch Nietbolzen oder auch durch Schrauben ver- 
ein. 
eisernen Maßen muß der Boden außen durch Rippen oder in anderer Weise- 
sein. Hiervon kann bei eisernen Förderwagen und Fördergefäßen Abstand genommen 
venn der Boden infolge ausreichender Blechstärke oder infolge Unterstützung durch 
rgestell gegen Formveränderung genügend geschützt ist. 
Bei Förderwagen und Fördergefäßen sowie bei Kumtmaßen dürfen die Wände 
t von Klappen oder Türen haben, bei Kumtmaßen dürfen außerdem Vorder= und. 
i sowie die etwa vorhandenen Scheidewände einzelner Abschnitte des Maßes auch 
von Schützen in Nuten zwischen den Seitenwänden beweglich hergestellt sein. 
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