Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1192 
3. Bei den kleinen Meßrahmen müssen die einzelnen Rahmenstücke die folgenden 
Längen haben: 
unteres seitliche 
Rahmenstück Nahmenstücke 1 
bei 0 Quadratmeter 50 Zentimeter 40 Zentimeter 
„ 0,1 „ 40 „ 25 „ 
„O,o „ .. . . 25 » -20 ,, 
f- otæ i-· 20 » 10 il“ 
Die Breite des unteren Nahmenstücks muß mindestens 20 Zentimeter betragen. 
8 70. 
Einrichtung. 
1. Die Meßrahmen können aus Stäben oder Brettern zusammengesetzt sein, und 
zwar die großen Meßrahmen aus festen oder versetzbaren, die kleinen Meßrahmen nur aus 
fest miteinander verbundenen Rahmenstücken. 
2. Bei den großen Meßrahmen dürfen die fest miteinander verbundenen Rahmen- 
stücke nur in halbe Meter, die versetzbaren Rahmenstücke auch in Zentimeter geteilt sein. 
Das vierte Rahmenstück darf eine beliebige der für Längenmaße zulässigen Einteilungen 
(#13) haben. - 
3. Alle Meßrahmen müssen senkrecht, die kleinen Meßrahmen außerdem fest auf- 
stellbar sein. 
4. Die Verbindung mehreret, nebeneinander angeordneter Rahmenflächen zu einem 
zusammenhängenden Gestell ist zulässig. 
§ 71. 
Bezeichnung. 
Bei den großen Meßrahmen ist auf jedem einzelnen Rahmenstück seine Länge nach 
Meter zu bezeichnen und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder der Abkürzung m. 
Bei Einteilung in halbe Meter muß jede einzelne, bei Einteilung in Zentimeter jede 
zehnte Einteilungsmarke beziffert sein. 
Bei den kleinen Meßrahmen ist der Flächeninhalt nur auf dem unteren wagerechten 
Rahmenstück nach Quadratmeter zu bezeichnen und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort 
oder der Abkürzung qm. 
8 72. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen:
	        
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