Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1195 
Jedoch sind bei allen Gewichten Unterschiede zwischen dem oberen und unteren Durch- 
messer bis zu einem Zwanzigstel des letzteren zulässig. 
2. Bei den Gewichten von 50 Kilogramm bis 250 Gramm sowie bei den Gewichten 
von 125 Gramm muß die Höhe größer sein als der Durchmesser. 
Die Gewichte von 50 und 20 Kilogramm müssen mit Handhabe, die Gewichte von 
10 Kilogramm mit Handhabe oder Knopf, die Gewichte von 5 Kilogramm bis einschließlich 
1 Gramm mit Knopf versehen sein, nur die eisernen Gewichte von 200 und 100 Gramm 
müssen ohne Knopf hergestellt sein. Knopf und Handhabe müssen so eingerichtet sein, daß 
sie ein leichtes Anfassen des Gewichts mit der Hand ermöglichen. 
3. Die Gewichte von 500 Milligramm abwärts müssen als Blechplättchen mit einer 
aufgebogenen Seite ausgeführt sein, und zwar: 
die Stücke von 500, 50 und 5 Milligramm in der Gestalt eines regelmäßigen 
Sechsecks, 
die Stücke von 200, 20 und 2 Milligramm in der Gestalt eines regelmäßigen 
Vierecks, 
die Stücke von 100, 10 und 1 Milligramm in der Gestalt eines regelmäßigen 
Dreiecks. 
§ 77. 
Einrichtung. 
1. Die Gewichte müssen aus einem Stück und aus einem einheitlichen Metall her- 
gestellt sein. Nur bei gußeisernen Gewichten müssen die Handhaben aus Schmiedeeisen 
bestehen. Sie müssen ohne jedes fremde verbindende Material in den Gewichtskörper ein- 
gegossen sein. · 
Außerdem dürfen zu leichte Gewichte ohne Justierhöhlung am Boden oder am Mantel 
durch eingesetzte Pfropfe berichtigt werden. Zulässig ist es auch, kleine Einbohrungen in 
den Gewichtskörper mit schwererem Material auszufüllen, wenn die Löcher mit einem Pfropf 
aus dem Metall des Gewichtsstücks dauerhaft verschlossen werden. 
2. Die Bodenfläche muß eben sein, die Oberfläche muß glatt verlaufen und darf 
keine gröberen Poren, Löcher, Unregelmäßigkeiten, Vorsprünge oder Verzierungen aufweisen. 
Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm sollen die Kanten schwach abge— 
rundet sein. 
Abgedrehte Gewichte dürfen einen metallischen Überzug erhalten. Abgedrehte eiserne 
Gewichte, die einen solchen Überzug nicht haben, sowie nichtabgedrehte eiserne Gewichte 
müssen bei der Neueichung mit einem dünnen Überzuge von Lack oder dergleichen versehen 
sein. Der Überzug muß hart und luftbeständig sein, er darf nicht splittern, abblättern, 
auch nicht beim Gebrauche sich leicht abnutzen oder abstoßen.
	        
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