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gleichen an der Pfanne aufgehängt sein. Befindet sie sich oberhalb tragender Achsen, so
müssen die Lastträger parallel geführt sein.
6. Alle Begrenzungen von Hebellängen dürfen nur durch Schneiden, alle Drucküber—
tragungen auf die Schneiden nur durch Pfannen bewerkstelligt werden.
7. Schneiden und Pfannen müssen an den sich berührenden Teilen aus hartem Stahl
von genügender Festigkeit hergestellt und so eingerichtet und an den Hebeln und Hebelver—
bindungen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne Hemmungen vor sich gehen. Sie
müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß auch eine Berührung der mit ihnen fest ver—
bundenen Teile nur in der Drehungsachse und ohne Beeinträchtigung des freien Spieles
der Wage erfolgen kann.
8. Schneiden und Pfannen müssen massiv von solcher Form und Stärke hergestellt
sein, daß irgend in Betracht kommende Biegungen oder sonstige Gestaltänderungen infolge
ihrer Beanspruchung oder der Art ihrer Befestigung nicht eintreten können. Krummlinige
Schneiden dürfen nur bei gleicharmigen Balkenwagen mit einer größten zulässigen Last von
20 Kilogramm abwärts angewendet werden.
9. Schneiden müssen in ihren Trägern, feste Pfannen in ihren Lagern dauerhaft und
unverrückbar eingesetzt sein. Etwaige Bindemittel müssen aus einem Material bestehen, das
Metall nicht angreift und eine dauernde Sicherheit für ausreichende Härte und Beständigkeit
bietet. Spielende Pfannen dürfen nur bei ungleicharmigen Wagen sowie an den Endachsen
solcher gleicharmiger Balkenwagen angewendet werden, deren größte zulässige Last mindestens
50 Kilogramm beträgt.
10. Der Schneidenwinkel soll etwa 90 Grad betragen, wenn die Schneide einen
großen Druck auszuhalten hat; bei kleinerem Drucke darf er entsprechend kleiner sein, indessen
soll er bei einem Drucke von 50 Kilogramm noch etwa 60 Grad betragen.
11. Die an einem Hebel befestigten Schneiden müssen gleichgerichtet und so zueinander
gestellt sein, daß die von einer Gleichgewichtslage aus in Schwingungen versetzte Wage bei
allen zulässigen Belastungen in diese Lage wieder zurückkehrt.
12. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelarme oder die Lage des
Schwerpunkts des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu verändern, sind unzulässig.
13. Durch die Gestalt der Pfanne und der benachbarten Teile oder nötigenfalls durch
besondere Vorkehrungen soll dafür gesorgt sein, daß die Pfanne nicht leicht durch Zufällig—
teiten von der Schneide herabgleiten kann.
14. Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen mit einer Fest—
stellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Festfundamentierte Brückenwagen sowie
Brückenwagen für eine größte zulässige Last von 10 000 Kilogramm und darüber müssen
außerdem eine gesonderte Entlastungsvorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim