Nr. 76. 1211
D. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale. Der gesamte
Betrag der größten zulässigen Last wird durch eine sebsttätig in Bewegung gesetzte Lauf-
gewichtseinrichtung aufgewogen.
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind nur zulässig für Kohle, Erze und ähnliche Mate—
rialien für eine größte zulässige Last von 200 Kilogramm und darüber.
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Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Balkenwagen (§ 101 Nr. 1).
1. Zulässig sind als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen Last bis zu
500 Kilogramm nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten zulässigen Last von
500 Kilogramm und darüber gleicharmige oder ungleicharmige Balkenwagen.
2. Die Wage muß den für Balkenwagen (Handelswagen) gleicher Art vorgeschriebenen
Anforderungen genügen, jedoch kann das Zwischengehänge (§ 88 Nr. 5) fortfallen, auch
dürfen spielende Pfannen bei Wagen jeder Tragfähigkeit angewendet werden.
Zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastträger darf eine Lenkerstange von
der Länge und Richtung des Lastarms des Balkens angebracht sein, durch welche die Lastträger
mit dem Gestell beweglich verbunden werden. Die Lenkerstange (Gegenlenker) muß so weit vom
Balken entfernt sein, als sie selbst lang ist, und muß so eingerichtet sein, daß sie die wagerechten
Seitendrucke aufnimmt. Ihre Drehungseinrichtungen müssen aus hartem Stahl von genügender
Festigkeit bestehen. Auf der Rückseite der Wage darf eine zweite Lenkerstange angebracht sein.
3. Die eigentliche Wage muß durch einfache Umschaltung aus der Verbindung mit
den übrigen Einrichtungen gelöst werden können. Die Unmschaltungseinrichtung darf in
ihren verschiedenen Lagen die Wirksamkeit der Wage gar nicht oder immer nur in der
gleichen Weise beeinflussen.
4. Jede selbsttätige Balkenwage muß mit einem Pendelzeiger versehen sein.
5. Die selbsttätigen Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung (§ 101 Nr. 1 A) bis
zu 5 Kilogramm ausschließlich abwärts müssen, die kleineren Wagen dieser Art sowie die
selbsttätigen Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung (§ 101 Nr. 1B) dürfen eine Regi-
striereinrichtung (Zählwerk) haben.
Die Zählwerke müssen springende sein, sie sollen das Gewicht der Füllung in Kilo-
gramm oder auch die Anzahl der Füllungen fortlaufend anzeigen.
6. Bei den Wagen mit Gewichtsregistrierung muß das Gewicht der einzelnen Füllung
der angegebenen größten zulässigen Last entsprechen. Die Wagen mit Füllungsregistrierung
oder ohne Registrierung dürfen auch mit Füllungsgewichten arbeiten, die kleiner als die
größte zulässige Last, aber mindestens gleich ihrer Hälfte sind. 199