Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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bei den Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung sowie den Wagen 
für Thomasmehl, 
Zement und ähnliche staubende Materialien. . . 1,, Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
bei den übrigen selbsttätigen Wagen mit einem 
Füllungsgewicht 
bis 5 Kilogramm abwärtttts 1 „ „ „ „ 
von 4 ¾l " " 1,5 5½ » » » 
3 V7 « · « 1,5 IF 77 77 V7’ 
„ 2 „ abwärts ... .2 » » » » 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Kast. 
Bei den Wagen von 4 Kilogramm abwärts ist die Fehlergrenze für die Hälfte der 
größten zulässigen Last die gleiche wie für deren vollen Betrag. 
b) Selbsttätige Laufgewichtswagen. 
Der Fehler der Summe der an den Skalen oder an dem Zählwerk abgelesenen An- 
gaben der Laufgewichtseinrichtung darf bei 10 regelrecht zustande gekommenen Wägungen, 
wenn der durch die Lauf- 
gewichtseinrichtung abwägbare höchstens betragen 
Teil ausmacht 
höchstens ½ . 5 Gramm für jedes Kilogramm 
mehr als ½ und hochstens ½¼ 4 „ „ „ „ 
« » ¼ « » l, 8 « 3 7 77 7) e- 
77 7° ½ 3 „ 7 7½ 2 « · 2 7 7 157 » 
»»1-2 1» ,» 
der größten zulässigen Last der Wage, der bei 10 Wägungen durch die 
selbsttätige Laufgewichtseinrichtung 
abgewogenen Last zuzüglich eines 
etwa durch ein gleichbleibendes 
Gegengewicht ausgeglichenen Teils 
der Nettolast (Nutzlast). 
Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht darf der Fehler der Summe von 
10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
Bei Belastung mit dem zehnten Teile der größten zulässigen Last darf er bei den 
selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale (8§ 1010D) den doppelten 
Betrag des vorstehend angegebenen Wertes erreichen.
	        
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