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3. Außerdem darf bei Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige, frei
rollende, nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und Erzeugnisse bei den in der
richtigen Stellung und bei den in den äußersten Stellungen des Reguliergewichts zustande
gekommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben
Stellung der Reguliereinrichtung gemachten Ermittelungen höchstens betragen, bei einem
Füllungsgewicht
bis 75 Kilogramm abwärts .. 1 Gramm für jedes Kilogramm
unter 75 bis 25 Kilogreumm 1, „ „ „ „
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet
von 20 und 15 Kilogramm. . 2 Gramm für jedes Kilogramm
„ 10 bis 4 „ .. ..3,, „ „ „ "
„ 3 und 2 „ .. .4 „ „ „ „
„1 Kilogramm abwärts . . .. 5 „ „ „ „
Bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und den Wagen für
Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien darf die Abweichung von dem
Durchschnittsergebnis der 10 Einzelangaben der Zählwerke, bei den Wagen mit Restver-
wägung (Wagen für großstückige Materialien usw.) die Abweichung von dem wirklichen
Gewicht der einzelnen Füllungen höchstens betragen bei einem Füllungsgewicht
bis 250 Kilogramm aufwärts. . . 4 Gramm für jedes Kilogramm,
von 300 Kilogramm und darüber je ein Gramm mehr für jedes weitere Kilogramm.
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen und den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht
oder selbsttätigem Taralaufgewicht darf die Abweichung von dem Durchschnittsergebnis von
10 Einzelwägungen höchstens das Dreifache des für dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers betragen.
4. Bei der Nacheichung sind die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie bei der Neueichung.
§ 106.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt bei den selbsttätigen Balkenwagen auf der Hauptwage
und der Hilfswage, wo eine solche vorhanden ist, bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen
an allen Stellen, wo nach den entsprechenden Vorschriften für Handelswagen (8 96) ein
Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem ist die Verbindung des Zählwerkes oder der
Zählwerke mit der Wage durch Stempelung zu sichern. Bei den Wagen für pulver= und
sandförmige Materialien erhält ferner die Zuführungseinrichtung und die Wage eine Nummer,
und zwar die gleiche.
Ist am Reguliergewichtshebel eine Berichtigungshöhlung angebracht, so ist sie durch
einen Stempel gegen Offnung zu sichern.