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2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der Hauptwage beigefügt.
3. Bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen sind ferner alle Einrichtungen durch Stempelung
zu sichern, deren Verstellung die Anfangs= oder Schlußstellung selbsttätig bewegter Teile
beeinflussen kann.
4. Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem an geeigneter Stelle angebrachten
Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn
sowie Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen Wert.“)
8 107.
Zulässige Gattungen.
1. Zulässig sind Wagen, bei denen das Gewicht der Last ganz oder zum Teil durch
die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebel-
systems ermittelt wird. Die Ausgleichung der Last darf erfolgen:
à) durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen),
b) durch eine Federeinrichtung (Federwagen),
c) durch Neigungsgewichts= und Federeinrichtung (Neigungs-Federwagen),
d) durch Gewichts= oder Laufgewichts= und Neigungsgewichtseinrichtung (Gewichts-
Neigungswagen), #
e) durch Gewichts= oder Laufgewichts= und Federeinrichtung (Gewichts-Federwagen).
2. Zulässig sind als Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehr der
Eisenbahn nur Wagen der oben geschilderten Art, deren größte zulässige Last 2000 Kilogramm,
und als Wagen für Postpäckereien nur Wagen, deren größte zulässige Last 100 Kilogramm
nicht überschreitet.
§ 108.
Einrichtung.
1. Die Wagen müssen den allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung der Handels-
wagen (§ 88) unter sinngemäßer Anwendung entsprechen.
2. An jeder Wage soll ein Pendelzeiger angebracht sein.
3. Die Wagen müssen geeignete Regulier= und Tariervorrichtungen besitzen. Die
Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit einer Entlastungsvorrichtung, die für
Postpäckereien mit einer Feststellvorrichtung versehen sein.
4. Die Veränderungen des Neigungswinkels missen auf Kreisbogeneinteilungen oder
auf Zifferblättern ablesbar sein.
*) Für Postzeigerwagen bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.