Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1220 
8 111. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt auf dem Schilde und bei der Nacheichung auf einem an ge— 
eigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder einer Plombe. 
VII. Mrdometer. 
§ 112. 
Zulässige Aräometer. 
Zulässig sind Aräometer, die angeben: 
a) die Dichte einer Flüssigkeit, bezogen auf Wasser größter Dichte als Einheit; 
b) den Prozentgehalt einer Flüssigkeit; 
J) die Grädigkeit einer Flüssigkeit in Graden willkürlicher Skalen, soweit solche in 
den §§ 115 bis 120 vorgesehen sind. 
113. 
Material. 
Zulässig ist nur durchsichtiges Glas. 
8 114. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Aräometer mit und ohne Thermometer, soweit nicht die besonderen 
Vorschriften einschränkende Bestimmungen enthalten. 
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen Verlauf haben. 
Die Thermo-Alkoholometer und die Aräometer für Mineralöle dürfen nur Stengel von kreis- 
förmigem, die übrigen Aräometer auch solche von flachem Querschnitt haben. Beim Eintauchen 
soll sich das Aräometer senkrecht einstellen. 
3. Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der Stempelung 
hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen. 
4. Die Skalen müssen dauerhaft befestigt sein. Die Teilstriche müssen in Ebenen 
liegen, die zur Achse des Aräometers senkrecht stehen. 
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll höchstens 6 und mindestens 1 Millimeter 
betragen, wenn nicht die besonderen Vorschriften andere Bestimmungen enthalten. Sie darf 
unter besonderen Umständen bei der aräometrischen Skale auch unter den Mindestbetrag, nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.