Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 116. 
Alkoholometer. 
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, die bei der Temperatur 15 Grad den 
Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denaturierten Branntweins in 
Gewichtsprozenten angeben. 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei Teilung in 
halbe Prozente mindestens zwei Millimeter, bei Einteilung in ganze oder fünftel Prozente 
mindestens 4 Millimeter und bei einer Teilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter 
betragen. 
§ 116. 
Sarcharimeter. 
1. Zulässig sind Saccharimeter, Würzeprober und dergleichen, die bei zuckerhaltigen 
Lösungen den Gehalt an reinem Zucker in Gewichtsprozenten angeben. 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Sachharimeterskale muß bei Einteilung 
in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, bei Einteilung in zehntel 
Prozente mindestens 6 Millimeter betragen. 
§ 117. 
Aräometer für Schwefelsäure. 
Zulässig sind Aräometer, die in Mischungen von Schwefelsäure und Wasser den Gehalt 
an reiner Schwefelsäure in Gewichtsprozenten, und zwar innerhalb des Bereichs von 0 bis 
97 Prozent, angeben. 
§ 118. 
Aräometer nach Dichte für Mineralöle. 
1. Zulässig sind Aräometer für Mineralöle, die bei der Temperatur 15 Grad deren 
Dichte angeben. 
2. Die Aräometerskale darf keine Dichteangaben unter 0,1 und keine über O, ent- 
halten.
	        
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