Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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es bei Aräometern ohne Thermometer auch zulässig, die Aufschrift auf einem besonderen 
Papierstreifen anzubringen, der sich im Innern des Glaskörpers befindet. 
2. Die Aufschrift der Aräometerskale muß die Art des Instruments und seiner 
Anwendung unzweideutig kennzeichnen, insbesondere muß sie, falls der Name des Aräo- 
meters dies nicht schon kenntlich macht, angeben, für welche Flüssigkeit das Aräometer 
bestimmt ist. Die Temperatur, bei der dieses richtig anzeigen soll, muß auf der aräo- 
metrischen Skale stets angegeben sein. Bei den Angaben sind unzweideutige Abkürzungen 
zulässig. Ist das Aräometer für undurchsichtige Flüssigkeiten bestimmt, so daß die Ablesung 
nur an der oberen Begrenzung des Flüssigkeitswulstes erfolgen kann, so muß die Ausfschrift 
einen entsprechenden Hinweis enthalten, z. B. „Ablesung am oberen Wulstrande“, „Ablesung 
oben“, „obere Ablesung“ oder dergleichen. 
3. Die Thermometerskale muß die Bezeichnung tragen: „Grade des hundertteiligen 
Thermometers“, „Grade C.“" oder dergleichen. 
4. Jedes Aräometer soll mit einer Geschäftsnummer versehen sein; es darf auch Name 
und Sitz eines Geschäfts sowie Jahr und Tag der Anfertigung tragen. 
Reduktionsskalen müssen an einer leicht in die Augen fallenden Stelle die Bezeichnung 
tragen: „nicht geeicht". 
122. 
Fehlergrenzen. # 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. an der Aräometerskale 
a) bei den Prozent= und Grad-Aräometern bei Einteilung in 
r luu les 
* ½ 
fünftel 1 razent .. « am robent 
* #s 
b) bei den Dichte-Aräometern 
in dem Dichtenbereich von 0,#1 bis 0,, 
bei Einteilung in O, ... eine halbe Einheit 
bei Einteilung in O,0005, O#Oe, O0)01 eine ganze Einheit 
des kleinsten Teilabschnitts;
	        
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