Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1227 
gasdichter hydraulischer Abschluß auch dann noch hergestellt wird, wenn im Innern des 
Gasmessers ein Überdruck von 40 Millimeter und mehr stattfindet. 
2. Jeder Gasmesser muß eine Vorrichtung zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes haben. 
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn durch seine ganze Einrichtung eine Veränderung 
des Flüssigkeitsspiegels ausgeschlossen erscheint. Die Vorrichtung kann in einer Absperr- 
vorrichtung (Abschlußventil) bestehen, durch die der freie Gasdurchfluß gehemmt wird, sobald 
der Flüssigkeitsstand gegen den normalen Stand so weit gesunken ist, daß die Angaben 
des Gasmessers erheblich verfälscht werden würden. 
Ist eine Absperrvorrichtung nicht vorhanden, so ist ein äußeres Flüssigkeitsstandrohr 
anzubringen, das mit den messenden Räumen in sicherer Verbindung steht. Dieses soll den 
normalen Flüssigkeitsstand durch eine Marke (Zeiger, Visier oder dergleichen) unzweideutig 
kennzeichnen und den jeweiligen maßgebenden Stand leicht und sicher abzulesen gestatten. 
3. Gasmesser mit Absperrvorrichtung müssen, Gasmesser ohne Absperrvorrichtung können 
mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Einstellung des normalen Flüssigkeitsstandes (Überlauf) 
versehen sein. Uberlaufrohre sollen in der Regel wagerecht abgeschnitten sein. 
4. Gasmesser, bei denen die Unabhängigkeit der Messungsergebnisse von der Art der 
Aufstellung nicht durch die Einrichtung selbst gewährleistet wird, sind mit einer ebenen 
Fläche zum Ausrichten mittels einer Wasserwage oder mit einem geeigneten Lote zu versehen. 
5. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Teile sind derartig 
einzurichten und anzubringen, daß sie gegen leicht auszuführende Abänderungen gesichert sind 
oder durch Stempelung gesichert werden können. 
127. 
Trockene Gasmesser. 
Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdicht sein. Sie sind aus einem 
Material herzustellen, das unter der Einwirkung der dem Gase beigemengten fremden Be- 
standteile, insbesondere der Feuchtigkeit, keine Anderungen erfährt, durch welche die Angaben 
des Gasmessers um 4 Prozent oder mehr verfälscht werden können. 
§ 128. 
Bezeichnung. 
Auf jedem Gasmesser ist anzugeben: 
1. Name und Wohnort des Verfertigers; 
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung; 
die Angaben unter Nr. 1 und 2 müssen auf einem Schilde angebracht sein. 
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