Nr. 76. 1227
gasdichter hydraulischer Abschluß auch dann noch hergestellt wird, wenn im Innern des
Gasmessers ein Überdruck von 40 Millimeter und mehr stattfindet.
2. Jeder Gasmesser muß eine Vorrichtung zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes haben.
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn durch seine ganze Einrichtung eine Veränderung
des Flüssigkeitsspiegels ausgeschlossen erscheint. Die Vorrichtung kann in einer Absperr-
vorrichtung (Abschlußventil) bestehen, durch die der freie Gasdurchfluß gehemmt wird, sobald
der Flüssigkeitsstand gegen den normalen Stand so weit gesunken ist, daß die Angaben
des Gasmessers erheblich verfälscht werden würden.
Ist eine Absperrvorrichtung nicht vorhanden, so ist ein äußeres Flüssigkeitsstandrohr
anzubringen, das mit den messenden Räumen in sicherer Verbindung steht. Dieses soll den
normalen Flüssigkeitsstand durch eine Marke (Zeiger, Visier oder dergleichen) unzweideutig
kennzeichnen und den jeweiligen maßgebenden Stand leicht und sicher abzulesen gestatten.
3. Gasmesser mit Absperrvorrichtung müssen, Gasmesser ohne Absperrvorrichtung können
mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Einstellung des normalen Flüssigkeitsstandes (Überlauf)
versehen sein. Uberlaufrohre sollen in der Regel wagerecht abgeschnitten sein.
4. Gasmesser, bei denen die Unabhängigkeit der Messungsergebnisse von der Art der
Aufstellung nicht durch die Einrichtung selbst gewährleistet wird, sind mit einer ebenen
Fläche zum Ausrichten mittels einer Wasserwage oder mit einem geeigneten Lote zu versehen.
5. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Teile sind derartig
einzurichten und anzubringen, daß sie gegen leicht auszuführende Abänderungen gesichert sind
oder durch Stempelung gesichert werden können.
127.
Trockene Gasmesser.
Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdicht sein. Sie sind aus einem
Material herzustellen, das unter der Einwirkung der dem Gase beigemengten fremden Be-
standteile, insbesondere der Feuchtigkeit, keine Anderungen erfährt, durch welche die Angaben
des Gasmessers um 4 Prozent oder mehr verfälscht werden können.
§ 128.
Bezeichnung.
Auf jedem Gasmesser ist anzugeben:
1. Name und Wohnort des Verfertigers;
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung;
die Angaben unter Nr. 1 und 2 müssen auf einem Schilde angebracht sein.
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