Nr. 76. 1229
Bei Stationsgasmessern mit abnehmbarem Zählwerk ist anch die Verbindung der
Hauptwellen des Gasmessers und des Zählwerkes mit dem auf diese- aufgesteckten Über-
tragungsmechanismus durch Stempelung zu sichern.
Das Jahreszeichen ist dem Stempelzeichen beizufügen, das das Schild mit dem Namen
des Verfertigers trifft.
IX. Getreideprober.
131.
Zulässige Gattungen.
Zulässig sind nur Getreideprober, bei denen die Qualität des Getreides durch Ab-
wägung abgemessener Körnermengen bestimmt wird, und zwar:
A. Der Viertelliterprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von ¼ Liter, die
Wage eine größte zulässige Last von mindestens 500 Gramm.
B. Der Literprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 1 Liter, die Wage
eine größte zulässige Last von mindestens 2 Kilogramm.
C. Der Zwanzigliterprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 20 Liter,
die Wage eine größte zulässige Last von 50 Kilogramm.
8 132.
Gestalt und Einrichtung des Viertelliter- und des Literprobers.
1. Die Getreideprober bestehen aus dem Hohlmaß, dem Vorlaufkörper, Füllrohr und
Abstreichmesser, der Wage und den Gewichten.
2. Dem Literprober muß außerdem eine Holzplatte mit metallener Säule zum Auf-
hängen der Wage und eine Vorrichtung zur Befestigung des Maßes beim Füllen beigegeben
sein. Dem Viertelliterprober kann die Platte beigegeben sein (Form für stehenden Gebrauch),
oder sie darf auch fehlen (tragbare Form).
3. Das Hohlmaß soll Zylinderform haben, aus gezogenem Messingrohre bestehen und
oben mit einem die Wandung ringsum durchsetzenden Schlitz für das Abstreichmesser versehen
sein. Sein Maßraum muß unten durch die Oberseite des eingelegten Vorlaufkörpers, oben
durch die Ebene des unteren Randes des Schlitzes begrenzt sein. Über dem Schlitze muß
sich noch ein Ring von der Höhe des Vorlaufkörpers befinden. Der Schlitz darf nur so
breit sein, daß das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurchgeht. Der Boden muß mit
seinem die Maßwand umfassenden Rande aus einem Stücke bestehen und mit der Maßwand
verschraubt und verlötet sein. Er muß so in das Maß eingesetzt sein, daß es hohl steht.
Bei den festaufstellbaren Probern müssen Haken aus dem Boden herausgearbeitet sein.
2017