Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener Einteilung 
dürfen die Meßwerkzeuge ausgebaucht oder eingezogen sein. 
10. Die Meßwerkzeuge dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. 
8 141. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis einschließlich 5 Liter 
aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts geschieht durch einen um den 
Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die untere durch den Boden des Gefäßes. 
Die oberste Strichmarke muß vom oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne 
der Ausbauchung des Maßkörpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in der Regel für 
einen Raumgehalt bei 
  
Kolben 
von mehr als 25 50 200 500|1000 1500 2 000 3 000 4000/ 500ccm 
bis einschließlich 25|550 200 500 1000|15002 W o00 4000s o00 10000cen 
  
  
  
nicht mehr betragen als 6 10 12 15 18 20 25 30 " 35 40 50 mm 
Zylindern 
von mehr als . 50 100 300 
bis einschließlich. 150 100 300 600 
— „ 
M 3000 4000 cen 
1000 1500 3000 4000 000 cen 
nicht mehr betragen als22 30 40 50 60 70 80 90 100 mm 
l i 
2. Vollpipetten mit Fülleinrichtung dürfen beliebige Maßgrößen von 2 Liter, Voll- 
pipetten ohne Fülleinrichtung beliebige Maßgrößen von 250 Kubikzentimeter abwärts ent- 
halten. Bei Vollpipetten darf der Raumgehalt oben durch die Mündung eines Uberlauf- 
rohrs, durch einen herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung 
des Ablaufrohrs, durch einen um dieses Rohr herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn 
abgeschlossen werden. 
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er sich bei Vor- 
handensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem Hahne, sonst mindestens 
5 Millimeter über dem Beginn der Verjüngung des Ablaufrohrs befinden. Ist der Raumgehalt 
oben durch einen Strich abgegrenzt, so muß dieser von dem aufgeblasenen Ende mindestens 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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