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2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster Teilstrich
von dem Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilung in
O. 0., 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner-
O, O0,2 2 20 „ „ „ Fünfer-
O, 0,5 5 50 „ „ „ Zmweier= oder Zehner-
100 200 500 „ „ „ eeinzelnen Striche.
Auf andere Einteilungen (Prozent, Grad) findet diese Bestimmung sinngemäße An-
wendung. «
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs gezogen
sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Zweier- und jedes Zehnerstriches der Mittelstrich
zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei Fünftel des Umfanges sich erstrecken.
Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte des Umfanges einnehmen. Sind besondere
Ablesungseinrichtungen vorhanden, so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die
Mittel= und die bezifferten Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.
Bei Geräten mit flachem Querschnitt müssen die längsten Striche sich nahezu über
die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte dieser Fläche erstrecken.
4. Der Abstand zweier benachbarter Striche darf nicht kleiner sein als 1 Millimeter.
Bei Butyrometern darf er bis zu 0,8 Millimeter herabgehen.
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalte von 2000 Kubikzentimeter
abwärts.
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraumgehalt von
300 Kubikzentimeter abwärts haben.
Bei Büretten und Meßpipetten soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß
die Entleerung von Wasser bei einer Länge der Teilung
von mehr als . 20 35 50 70 cm
bis einschließlic 20 35 50 70 100 cm
Sekunden dauert 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 l 55 bis 70 70 bis 90
8 143.
Bezeichnung.
1. Der Raumgehalt ist auf den Meßwerkzeugen in Liter, in Milliliter oder in
Kubikzentimeter zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den Abkür-
zungen l, ml, cem.