Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 
Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
Meßgläser auf Einguß 
1241 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als 5. 10 30 50100 200 400 600/1000/1 500 cem 
bis einschließlich 5 10 30 50 100 200 400 600 1000|1 500/2000 cem 
O E O,% O, 0,# % 1, 1, 2, 2, 5 3,0 CCm 
  
  
  
  
  
  
  
  
bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge; 
Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer 
  
  
  
  
von mehr als 2 10 30 50 ½ 100 150 200 250 cem 
bis einschließich 10 30 50 75 100150·200 250 300 cem 
1 E » s 
0-008s0-02 O,os O, 0,% O,e O,o 0,½ 0½# "„ E cem 
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Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von zwei Marken 
eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des für den Gesamtraum— 
gehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die Hälfte des Gesamtraumgehalts 
nicht erreicht. Er darf nicht größer sein als der für den Gesamtraumgehalt zulässige 
Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist. 
8 146. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung des Reichs- 
adlers, und zwar bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der Bezeichnung des 
Gesamtraumgehalts neben, über oder unter ihr, bei den Meßwerkzeugen mit Einteilung an 
den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle Begrenzungshähne und Begrenzungsspitzen 
(Ablaufspitzen, lberlaufspitzen), soweit sie zugänglich sind, ein Stempelzeichen (ohne Adler), 
möglichst nahe ihrer Mündung. Das Jahreszeichen wird in der Regel einem Stempel- 
zeichen mit dem Reichsadler beigefügt. 
2. Die Maßkörper und alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren Teile, 
wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden mit einer, und zwar der gleichen 
ummer versehen. 
3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung . — Irnternationaler 
ongreß, International Congress — oder 6.0) — Congres International, Congresso 
Internazionale zu versehen. 
 
	        
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