Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8. Meßzwerkzeuge für chemische und phyfikalische Gasbestimmungen. 
§ 146. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung für eine oder für mehrere Maßgrößen: 
à) Gas-Meßkugeln, 
b) Gas-Pipetten, 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung: 
1. Meßwerkzeuge mit Einteilung nach Maßgrößen. 
c) Gas-Meßpipetten, 
d) Gas-Büretten, 
e) Gas-Meßröhren (Absorptionsröhren, Eudiometer, Nitrometer und 
dergleichen). 
2. Meßwerkzeuge mit Einteilung nach Längen (Zentimeter, Millimeter usw.). 
f) Druckröhren und dergleichen. 
8 147. 
Maßeinheit und Raumgehalt. 
1. Hinsichtlich der Maßeinheit und der Temperatur, bei der der Raumgehalt der 
Meßwerkzeuge seinem Sollwert entsprechen soll, gelten die Vorschriften des S 138 Nr. 1 
und 2. 1 
2. Der Raumgehalt der Meßwerkzeuge wird abgegrenzt durch eine Absperrflüfsigkeit. 
Als Absperrflüssigkeiten gelten in der Regel Quecksilber oder Wasser, jedoch sind auch andere 
Absperrflüssigkeiten zulässig. 
3. Als Grenze der Absperrflüssigkeit gilt deren Meniskus, und zwar bei Quecksilber 
seine höchste Stelle, bei durchsichtigen benetzenden Flüssigkeiten seine tiefste Stelle, bei un- 
durchsichtigen benetzenden Flüssigkeiten sein Rand. 
4. Der Raumgehalt der Geräte mit benetzender Absperrflüssigkeit soll seinem Sollwert 
nach beendetem Nachlauf der Flüssigkeit entsprechen. 
8 148. 
Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung. 
1. Die Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen haben den Vor- 
schriften im § 140 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 10 und im § 143 zu entsprechen.
	        
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