Nr. 78. 1261
7. die Ausgaben für die Unterhaltung der Staatsgebäude und der Gebäude, für
welche dem Staate die Baupflicht obliegt, dann für Straßen-, Brücken- und Wasserbau—
unterhaltung, soweit diese Ausgaben zur Instandhaltung der Gebäude, dann der Staats-
straßen und der staatlichen Brücken- und Wasserbauten unumgänglich notwendig sind, äußersten-
falls bis zum vierten Teile der für das Jahr 1911 bewilligten ordentlichen Kredite,
8. die fälligen Passivreichnisse, Kreis-, Distrikts- und Gemeindeumlagen, die Beiträge
zur Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, die fundationsmäßigen Reichnisse an die
Landesuniversitäten, Lyzeen, humanistischen Gymnasien, Lehrerbildungsanstalten, Progymnasien
und Lateinschulen, Realschulen und Volksschulen sowie an Kultusstiftungen, dann alle ähn-
lichen auf gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtung beruhenden Beitragsleistungen des
Staates, ferner die auf gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtung beruhenden Ent-
schädigungsleistungen an Dritte,
9. die Zuschüsse an die Universitäten und Staatsanstalten, soweit sie zur Bestreitung
von Ausgaben der vorstehend bezeichneten Art erforderlich sind und hiefür nicht die eigenen
Einnahmen ausreichen,
10. der Aufwand für Rechnung des Etats des K. Hauses und Hofes,
11. der Aufwand für die Verzinsung, dann die gesetzliche und vertragsmäßige Tilgung
der Staatsschuld,
12. der Aufwand für die Gewerbegerichte,
13. die besonderen Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und in Justizverwaltungssachen sowie in Dienststrafsachen,
14. die Untersuchungs= und Strafvollzugskosten,
15. die Vergütungen der Auslagen freigesprochener Angeschuldigter nach § 499 Absl. 2
der Strafprozeßordnung,
16. die Kosten der Unfallfürsorge für die Gefangenen und der Aufwand für die Ge-
fangenenobsorge,
17. die Kosten der Reichstags-, Landtags= und Landratswahlen,
18. die Kosten für den Vollzug des Militärersatzgeschäfts,
19. die Kosten für das Schneeräumen auf den Staatsstraßen,
20. die Leistungen auf Grund des Reichs-Viehseuchengesetzes vom P.#un und des
bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881, des Milzbrandentschädigungs-
gesetzes vom 26. Mai 1892 sowie des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und
des bayerischen Ausführungsgesetzes vom 13. August 1910,
21. die sonstigen Kosten auf Vorkehrungen gegen übertragbare Krankheiten von Menschen
und Tieren, soweit zu ihrer Anweisung die Regierungen zuständig sind, im Rahmen des un-
umgänglich notwendigen Bedarfs,