Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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V. Die Anweisung und Zahlung aller Ausgaben, für welche vorstehend die Genehmigung 
zur Zahlung nicht erteilt ist, hat zu unterbleiben, bis durch das Gesetz über den vorläufigen 
Vollzug des Budgets der Jahre 1912 und 1913 die erforderliche Ermächtigung erteilt ist. 
Dies gilt zunächst für die Erhöhungen der Dienstalterszulagen des Lehrpersonals an 
den Volksschulen, die vom 1. Januar 1912 an infolge des Ablaufs einer Dienstalters- 
periode sich ergeben, da ein Rechtsanspruch hierauf nicht besteht. Diese Erhöhungen können 
daher erst angewiesen werden, wenn durch das Gesetz über den vorläufigen Vollzug des 
Budgets der Jahre 1912 und 1913 die Ermächtigung zur weiteren Bestreitung der frei- 
willigen Leistungen des Staates erteilt sein wird. 
Ebenso dürfen alle freiwilligen Zuschüsse und Beiträge des Staates an Gemeinden, 
Anstalten, Gesellschaften, Vereine 2c. dann Stipendien, Unterstützungen u. dgl. vorläufig 
weder zur Zahlung angewiesen noch bezahlt werden. 
Kann die Anweisung von Unterstützungen nach Lage der Verhältnisse nicht bis zur 
Ermächtigung durch das Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets der Jahre 1912 
und 1913 verschoben und können die Mittel hiefür auch nicht aus einer etwaigen Reserve 
der Unterstützungsmittel des Jahres 1911 geschöpft werden oder ergibt sich sonst ein un- 
abweisbares Bedürfnis zur Bestreitung von Ausgaben, zu deren Anweisung und Zahlung 
vorstehend die Ermächtigung nicht erteilt ist, so ist hierüber an das vorgesetzte Ministerium 
zu berichten. 
VI. Die Beamten, denen die Anordnung von Anschaffungen, Lieferungen, Arbeiten u. dergl. 
oder die Anweisung oder der Vollzug von Ausgaben zusteht, sind für die genaue Beachtung 
dieser Bekanntmachung verantwortlich. 
VII. Eine Erhebung von direkten Steuern für das Jahr 1912 kann nicht stattfinden, 
solange nicht hiezu die erforderliche gesetzliche Ermächtigung erteilt ist. 
Wegen der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wird auf die Bekanntmachung 
vom 7. ds. Mts. (GVBl. S. 1245) Bezug genommen. 
VIII. Die Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen, Ministerial-Forstabteilung, 
vom 20. September 1911 (Fin. Min. Bl. S. 566/67) tritt vom Zeitpunkte der Ver- 
öffentlichung dieser Bekanntmachung an außer Kraft. 
München, den 10. Dezember 1911. 
Dr. Graf v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Pfaff. 
Dr. v. Brettreich.
	        
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