Schätzungs-
kommission.
Gebäude-
verzeichnis.
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G
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Ul Vor der Abnahme des Eides oder der Beteuerung sind die Taxatoren und Ober-
taxatoren vom Kommissär eingehend über ihre Obliegenheiten zu belehren.
§ 12.
(Zu 8§§ 9, 10 des Gesetzes.)
1 Die Berufung der Taxatoren in die Schätzungskommission erfolgt durch den Kommissär.
Wenn in einer Gemeinde mehrere Schätzungsbezirke gebildet sind, ist der Kommissär befugt,
Gebäude von besonderem Belange (z. B. Fabriken, Brauereien, Hotels) in der ganzen
Gemeinde ein und derselben Schätzungskommission zur Mieteinwertung zuzuweisen.
II Jeder Schätzungskommission haben außer dem ernannten Obertaxator in der Regel
zwei Taxatoren anzugehören. Den Taxatoren steht Stimmrecht, dem Obertaxator ein bloß
informatives Gutachten zu. Er ist aber befugt und verpflichtet, sein von dem Ausspruche
der Taxatoren abweichendes Gutachten zur Begründung einer Offizialreklamation zur Sprache
und Vormerkung zu bringen. Ein dritter Taxator ist in die Schätzungskommission zu
berufen, wenn die beiden Taxatoren bei der Abstimmung sich nicht zu einigen vermögen.
III Kein Taxator darf bei der Mieteinwertung seines eigenen Hauses mitwirken. In
diesem Falle, ferner bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung eines Taxators hat ein
Ersatztaxator in die Schätzungskommission einzutreten.
IV Die Tätigkeit der Schätzungskommission wird durch den Kommissär in Gang gesetzt
und überwacht. Der Obertaxator ist verpflichtet, dem Kommissär Anzeige zu erstatten, wenn
bei der Mieteinwertung nach Grundsätzen verfahren wird, die sich mit den Vorschriften des
Haussteuergesetzes nicht vereinbaren lassen. Sofern Anlaß besteht, hat der Kommissär die
Tätigkeit der Schätzungskommission einzustellen und an die Regierungsfinanzkammer zu berichten.
8 13.
(Zu §§ 11, 12, 14, 15 des Gesetzes.)
1 Für die Gemeinden und Ortschaften, in denen eine Veranlagung oder Revision der
Mietsteuer vorzunehmen ist, haben die Rentämter auf Grund der Kataster= und Neubauten-
Vormerkungsbücher ein nach Straßen und Hausnummern geordnetes Gebäudeverzeichnis in
der Weise herzustellen, daß es nach dem Muster in der Anlage 1 zugleich als Schätzungs-
register bei der Mieteinwertung benützt werden kann.
II Von der Anfertigung des Verzeichnisses darf mit Genehmigung der Regierungsfinanz-
kammer für größere Städte Umgang genommen werden, wenn entsprechende Gebäude-
verzeichnisse in Form verlässiger und nach dem jüngsten Stande hergestellter Adreßbücher
durch den Druck veröffentlicht sind.