Nr. 82. 1337
2. § 12 erhält folgenden Absatz 2:
Sie haben nach näherer Anordnung der Polizeibehörde Anschläge, die sich
auf Stellen im Ausland beziehen, in ihren Geschäftsräumen anzubringen, ferner
Personen, die Stellen im Ausland suchen, die von der Polizeibehörde für solche
Fälle vorgeschriebenen Aufschlüsse zu erteiten.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1912 in Wirksamkeit.
IV. Die in einzelnen Fällen bereits gewährten Befreiungen von Bestimmungen der
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellen= und Arbeitsnachweise betreffend, (Gl.
S. 941) bleiben aufrechterhalten.
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1910, Stellenvermittlung betreffend, (MABl.
S. 1027) hat mit dem aus obigen Neufassungen sich ergebenden Abmaß auch fernerhin
entsprechende Anwendung zu finden. Insbesondere ist an Stelle des für die Rückseite der
Hauptberichte vorgesehenen Dezemberberichts (Ziffer 3 Absatz 2 Satz 2) ein das ganze abge-
laufene Jahr umfassender Tätigkeitsbericht — und zwar bereits für 1911 — zu setzen;
demeritsprechend ändern sich auch die Vordrucke auf den einzelnen Mustern.
München, den 16. Dezember 1911.
Dr. Graf v. Podewils.
Nr. 9031 à/20.
Bekanntmachung über das Flußaussichtspersonal der Straßen= und Flußbauämter und der
Sektionen für Wildbachverbauungen.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 2 der Königlichen Verordnung vom 31. August 1879 (GWVl.
S. 1057) werden im Einverständnis mit dem K. Staatsministerium der Justiz die Fluß-
meister, Schleusenwärter und Ländeplatzaufseher, die bei den Straßen= und Flußbauämtern
und den Sektionen für Wildbachverbauungen verwendet sind, innerhalb ihres Wirkungskreises
als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet. Das gleiche gilt für die bei den
Straßen= und Flußbauämtern und den Sektionen für Wildbachverbauungen verwendeten
Flußaufseher, wenn sie mit der Stellvertretung eines Flußmeisters betraut sind.
München, den 17. Dezember 1911.
Dr. v. Brektreich.
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