Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr. 8035/10. 
Bekanntmachung über die Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe. 
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, des Innern 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Regierungen der Rheinuferstaaten haben Anderungen und Ergänzungen der 
„Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“, bekannt gegeben durch die Allerhöchste 
Verordnung vom 26. März 1905 (GWVBl. S. 175), und der „Anweisung für die 
Schiffsuntersuchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein 
oberhalb Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr 
Tragfähigkeit" (Anlage I zur Ministerialbekanntmachung vom 26. September 1906, 
GVBl. S. 762) vereinbart. 
Diese Anderungen und Ergänzungen werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzregenten nachstehend zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. Sie treten am 1. Januar 1912 in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen die Ver— 
ordnung vom 26. März 1905 §6 (GVl. S. 175) werden nunmehr nach Art. 29 Abs. J, 
206 Abs. I des Wassergesetzes vom 23. März 1907 an Geld bis zu 150 .&x oder mit 
Haft bis zu 4 Wochen bestraft. " 
München, den 19. Dezember 1911. 
Dr. Graf v. Podewils. v. Frauendorfer. Dr. v. Brettreich. 
1. Der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe werden folgende 
Vorschriften beigefügt: 
1. im § 2 Abs. II zu Ziff. 2; 
„sowie — nach Bedarf — ein weiterer Sachverständiger, der zur Untersuchung 
von Motoren in Motorschiffen (s. S 6 am Ende) befähigt ist“; 
2. zu § 6 am Ende als weiterer Absatz: 
„Bei Motorschiffen, dh. bei Schiffen, deren Motoren mit flüssigen Brenn- 
stoffen (Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, Spiritus oder dergl.), Sauggas 
oder Elektrizität betrieben werden und die eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen 
(300 Zentner) oder mehr haben, ist festzustellen, ob sie den Anforderungen 
der Abs. I, II, III Buchst. b bis d entsprechen; außerdem ist zu prüfen:
	        
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