Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 82. 
1341 
über 320 qm Heizfläche darf jedoch die Zahl der Heizer keinesfalls weiter 
als auf fünf herabgemindert werden. 
Eine Verstärkung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) kann 
verlangt werden bei Dampfern von schwerfälliger oder unzweckmäßiger Form 
oder Einrichtung sowie ferner, wenn nach Größe, Bauart und Zwmweckbestim- 
mung des Dampfers anzunehmen ist, daß die vorgeschriebene Bemannung zur 
ordnungsmäßigen Bedienung des Dampfers nicht in allen Fällen ausreicht. 
Eine Verminderung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) 
oder der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht 
kommen bei Dampfern, die mit außerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln 
zur Handhabung der Anker und Schleppstränge usw. ausgerüstet sind. Bei 
Raddampfern von über 320 qm Heizfläche darf jedoch die Deckmannschaft 
keinesfalls weiter als auf fünf Matrosen herabgemindert werden. 
Auf dem Rhein oberhalb Mannheim darf bei Schrauben= und Rad- 
dampfern von 120 bis 200 qm Heizfläche ein das Ruder bedienender paten- 
tierter Stenermann (Lotse) in. die Bemannung eingerechnet werden. 
Bei Güter= und Personendampfern ist eine Herabsetzung der Bemannung 
und zwar sowohl des Maschinenpersonals wie der Deckmannschaft nicht zulässig." 
4. hinter b mit Buchst. c folgender Zusatz: 
„C. für Motorschiffe. 
Für Motorschiffe finden die Vorschriften, die für Schiffe von 15 Tonnen 
(300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit gelten, Anwendung. Jedoch kann bei 
Motorbooten, deren Motor mit einem flüssigen Brennstoffe (Rohöl, Petroleum, 
Benzin, Naphtha, Spiritus oder dergl.) betrieben wird, von der Einstellung 
eines besonderen Maschinisten für die Bedienung des Motors abgesehen werden, 
wenn es nach den Verhältnissen der zu befahrenden Stromstrecke angängig ist 
und die Einrichtungen zur Bedienung des Motors und des Steuers vom 
Führerstand aus so einfach zu handhaben sind, daß die Achtsamkeit des 
Schiffsführers auf die Vorgänge voraus dadurch nicht abgezogen wird. In 
allen anderen Fällen und insbesondere bei Motorbooten mit Sauggasbetrieb 
ist für die Bedienung des Motors ein Maschinist vorzuschreiben. 
Falls dem Boote ein besonderer Maschinist nicht beizugeben und die 
regelmäßige Bedienung des Motors dem Schiffsführer übertragen ist, muß 
der Führer mit dem Baue, der Wirkungsweise und der Bedienung des Motors 
gründlich vertraut und im übrigen zuverlässig sein. Außerdem muß ein 
Matrose mit der Handhabung des Motors soweit vertraut sein, daß er ihn 
in Notfällen anlassen und abstellen kann“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.