Steuerfreiheit
für
junge Wein-
berge.
1346
Umlagenfrei sind auch die Erträge aus den unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
dienenden Grundstücken der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der
Ortschaften. Vgl. Art. 4 Ziff. 1, 2, 5, Art. 37 Abs. I, 39 Abs. I Ziff. 2 und Art. 44
Abs. I Ziff. 1 des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 (GVl. S. 581), § 6 Abs. II
Ziff. 1 Buchst. a, b, §§ 16, 17, 18 Abs. I, III der Vollzugsanweisung zum Umlagengesetze
vom 12. Juni 1911 (GWVBl. S. 820).
III! Die Grundsteuerverhältniszahlen jener Grundstücke des Reichs, des Staates, der Kreis-
gemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften, für die weder
Grundsteuer noch Umlagen geschuldet werden, sind im Kataster in Klammern () zu setzen,
im Katasterabschluß außer Rechnung zu bringen und mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1912
an im Anderungs= und Sollausweise der Grundsteuer abzuschreiben. Ergeben sich die
Voraussetzungen für die Steuer= und Umlagenfreiheit erst in einem späteren Zeitpunkte, so
sind die Verhältniszahlen von dem der Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an
außer Soll zu bringen.
Tritt in Ansehung der im Abs. III bezeichneten Grundstücke eine Anderung ein, die
den Wegfall der Steuer= oder Umlagenbefreiung zur Folge hat, so erlischt die Befreiung
mit Beginn des der Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahrs. In diesem Falle sind
die Verhältniszahlen wieder in Zugang zu führen.
V Bestehen Zweifel, ob Grundstücke des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der
Distriktsgemeinden, der Gemeinden oder der Ortschaften unmittelbar zur Erfüllung öffent-
licher Aufgaben dienen, so hat das Rentamt von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen
zu pflegen. Dient ein Grundstück verschiedenen Verwendungszwecken, so ist die überwiegende
Zweckbestimmung maßgebend.
§ 7.
(Zu § 121 Abs. I des Gesetzes.)
1 Für die Befreiung junger Weinberge von der Grundsteuer wird vorausgesetzt, daß
die Rebanlagen auf einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 3 Ar (0,030 ha)
nicht bloß teilweise, sondern vollständig erneuert worden sind, daß die Fläche vor Erneuerung
der Rebanlagen tatsächlich als Weinberg bewirtschaftet worden ist und daß die Erneuerung
nicht schon vor dem 1. Januar 1912 stattgefunden hat. Ob die Fläche im Kataster als
Weinberg oder als anderes stenerbares Grundstück vorgetragen ist, begründet für die Anwendung
des Gesetzes keinen Unterschied. Grundstücke, die unter Anderung ihrer Bebauungsart neu
als Weinberge angelegt werden, genießen die Steuerfreiheit nicht, wenn sie auch in früheren
Jahren schon als Weinberge angelegt waren.