Zteuerfreiheit
für
aufgeforstete
Gemeinde-
oder
Ortschafts-
gründe.
X.
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1348
88.
(Zu § 121 Abs. II Satz 1 des Gesetzes.)
1 Grundstücke, die im Eigentume von Gemeinden oder Ortschaften stehen, eine zusammen-
hängende Fläche von mindestens 1 ha umfassen und nach dem 31. Dezember 1911 in
Waldgrundstücke umgewandelt werden, sind von der Grundsteuer zu befreien, wenn in den
neuen Waldgrundstücken der Weidegang ausgeschlossen ist. Die Steuerfreiheit kommt jenen
Grundstücken der Gemeinden oder Ortschaften nicht zu, die abgeholzt und sodann wieder
aufgeforstet werden, auch wenn sie vor der Wiederaufforstung vorübergehend einer anderen
Bebauungsart zugeführt waren.
II Die Steuerbefreiung tritt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Gemeinden oder Ort-
schaften ein. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Plannummern und den Flächeninhalt der Grundstücke, für welche die Steuer-
freiheit beansprucht wird,
b) die Bebauungsart, der die Grundstücke vor der Umwandlung in Waldgrundstücke
gewidmet waren,
c) das Jahr, in dem die Umwandlung in Waldgrundstücke vollendet worden ist,
d) die Erklärung, daß in den neuen Waldgrundstücken der Weidegang aus-
geschlossen ist.
Der Antrag ist unter Beigabe des Katasterauszugs an das Rentamt durch Vermittelung
des Forstamts zu stellen. Dieses hat gelegentlich anderweitiger Dienstgeschäfte örtliche Er-
hebungen über die tatsächlichen Verhältnisse zu pflegen und dem Rentamte mitzuteilen, ob
gegen die Angaben eine Erinnerung besteht.
II! Die Vorschriften des § 7 Abs. III bis V dieser Bekanntmachung finden entsprechende
Anwendung.
17 Die Steuerfreiheit nach § 121 Abs. II Satz 1 des Gesetzes hat die Umlagenfreiheit
zur Folge und wirkt auf die Dauer von zwanzig Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums,
der in einem Verzeichnisse nach dem anliegenden Muster vorzumerken ist, sind die im Grund-
steuersoll abgeschriebenen Verhältniszahlen wieder in Zugang zu führen. Fallen die Voraus-
setzungen für die Steuerfreiheit (z. B. infolge Veräußerung der Waldgrundstücke an einen
Privaten oder infolge Zulassung des Weideganges) vor Ablauf von zwanzig Jahren weg,
so erlischt die Steuerfreiheit mit Beginn des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs. Wird
vom Forstamte wahrgenommen, daß in aufgeforsteten Gemeinde= oder Ortschaftsgründen, die
von der Grundsteuer befreit sind, der Weidegang zugelassen wird, so ist dem Rentamte Mit-
teilung zu machen.