Nr. 83. 1349
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(Zu § 121 Abs. II Satz 2 des Gesetzes.)
1 Den Waldbaugenossenschaften kann für Grundstücke, die sie in Waldgrundstücke um-Steuerfreiheit
wandeln, unter den gleichen Voraussetzungen und auf die nämliche Zeitdauer wie den Ge- rn—iiem-
meinden oder Ortschaften Befreiung von der Grundsteuer bewilligt werden. Zur Bewilligung Grundstücke
dieser Steuerbefreiung werden die Regierungsfinanzkammern für zuständig erklärt. Die der Waldbau-
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und nach- 13
gewiesen ist, daß die Aufforstung nach der Lage der aufgeforsteten Grundstücke der wirtschaft-
lichen Zweckmäßigkeit entspricht.
I! Die Steuerbefreiung, die den Waldbaugenossenschaften nach Abs. I bewilligt wird, hat
die Umlagenfreiheit nicht zur Folge. Es sind daher die am Grundsteuersoll abzuschreibenden
Verhältniszahlen bei der Berechnung der Umlagen wieder in Zugang zu führen.
III Im übrigen finden die Vorschriften des § 8 dieser Bekanntmachung entsprechende An-
wendung. Das Forstamt hat sich gutachtlich darüber zu äußern, ob die Aufforstung nach
der Lage der aufgeforsteten Grundstücke der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht. Die
abgeschlossenen Verhandlungen sind vom Rentamte der Regierungsfinanzkammer zur Verbe-
scheidung vorzulegen.
8 10.
(Zu § 122 des Gesetzes.)
1! Die Ermäßigung der Grundsteuer für einen früheren Weinberg setzt voraus, daß das Steuer-
Grundstück im Kataster als Weinberg vorgetragen, jedoch seit mehr als sieben Jahren nicht für fühern
mehr als Weinberg bebaut ist. Weinberge.
Die Stenerermäßigung tritt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen ein. Der Antrag
hat zu enthalten:
a) die Plannummer und den Flächeninhalt des Grundstücks, für das die Steuer-
ermäßigung beansprucht wird,
b) das Jahr, in dem das Grundstück zum letzten Male als Weinberg bebaut war,
Tc) die Erklärung, ob das Grundstück einer anderen Bebauungsart (Kulturart) zu-
geführt ist oder dauernd Odland geworden ist.
Der Antrag ist unter Beigabe des Katasterauszugs an das Rentamt zu stellen. Wenn
dem Antrag eine Außerung der Gemeindebehörde über die Richtigkeit der tatsächlichen An-
gaten nicht bereits beigefügt ist, hat das Rentamt eine solche Außerung zu erholen.
in Die Steuerermäßigung tritt mit Wirkung von dem auf die Antragstellung folgenden
Kalenderjahr ein und hat die entsprechende Umlagenminderung zur Folge. Die Steuerver-
hältniszahlen werden, solange das Grundstück einer anderen Bebauungsart zugeführt ist, mit