Streit
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der Hälfte, wenn es aber dauernd Odland geworden ist, mit einem Drittel ihres Betrags
der Steuerberechnung zu Grunde gelegt. Im Kataster sind die bisherigen Verhältniszahlen
in Klammern () zu setzen und die verbleibenden Verhältniszahlen unter die eingeklammerten
Verhältniszahlen zu schreiben; der Katasterabschluß ist entsprechend zu berichtigen. Die in
Abgang kommenden Verhältniszahlen sind im Anderungs= und Sollausweise der Grundsteuer
mit Wirkung von dem auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahr an abzuschreiben.
IV Wird die Steuerermäßigung für die Teilfläche eines Grundstücks beantragt, so findet
§ 7 Abs. IV dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung.
V Wird ein Grundstück, dessen Grundsteuer nach § 122 des Gesetzes ermäßigt worden
ist, wieder als Weinberg bebaut, so erlischt die Steuerermäßigung mit Beginn des nächst-
folgenden Kalendervierteljahrs. Wird Odland, dessen Verhältniszahlen nach § 122 des
Gesetzes auf ein Drittel ihres Betrags ermäßigt worden sind, zwar nicht dem Weinbau,
aber einer anderen Bebauungsart wieder zugeführt, so sind die Verhältniszahlen mit Beginn
des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs auf die Hälfte ihres ursprünglichen Betrags zu erhöhen.
§ 11.
1 Wird Befreiung von der Grundsteuer auf Grund der §§ 36, 79, 120 Abs. II,
über gänzliche 121 Abs. I, II Satz 1 und Abs. III oder Steuerermäßigung (teilweise Befreiung
oder teilweise
Befreiung
von der
Grundstener.
Behandlung
der
grundsteuer-
pflichtigen,
jedoch
umlagenfreien
Grundstücke.
von der Grundsteuer) auf Grund des § 122 des Gesetzes beansprucht, so hat im Streit-
falle die Regierungsfinanzkammer über den Anspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist
mit Gründen zu versehen und hat einen Ausspruch im Kosten= und Gebührenpunkte zu
enthalten. Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist innerhalb einer unerstreck-
lichen Frist von vierzehn Tagen, von Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, Beschwewe
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig; dieser entscheidet in letzter Instanz. Vgl. Art. 10
Ziff. 26 und Art. 45 Abs. I bis III des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom
8. August 1878.
II Im Falle des § 121 Abs. II Satz 2 des Gesetzes ist gegen die Entscheidung der
Regierungsfinanzkammer Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen zulässig.
12.
1 Bei der Berechnung der Umlagen ist die Grundsteuer für solche Grundstücke, die grund-
steuerpflichtig, jedoch umlagenfrei sind, vom Grundsteuersoll abzurechnen. Vgl. hierzu Art. 4
Ziff. 4, Ziff. 5 (unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienende Grundstücke der
Träger der gesetzlichen Arbeiterversicherung) Ziff. 6 und 7, Art. 37 Abs. I, 39 Akbf. 1
Ziff. 2, Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1 des Umlagengeseges vom 14. August 1910 (GWVBl.
S. 581).