Die
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II Der Nachlaß beträgt bei Ernteschäden eine der Schadensquote gleichkommende Quote
der Jahresgrundsteuer der beschädigten Grundstücke, bei Inventarschäden eine der Schadens-
quote gleichkommende Quote der Jahresgrundsteuer des Landguts. Treffen Ernte= und
Inventarschäden zusammen, wie es bei Brandfällen vorkommen kann, so darf der für das
einzelne Kalenderjahr zu bewilligende Nachlaß keinesfalls die Jahresgrundsteuer des Land-
guts übersteigen. Der Steuernachlaß bewirkt die entsprechende Minderung der Kreisumlagen,
nicht auch der sonstigen Umlagen.
8 14.
(Zu 8 124 des Gesetzes.)
1! Nachlaß an der Grundsteuer wird nur auf Ansuchen des Steuerpflichtigen gewährt.
Behandlung Das Nachlaßgesuch ist bei Vermeidung des Ausschlusses bei der Gemeindebehörde zu einer
der Nachlaß-
gesuche.
Zeit schriftlich oder mündlich anzubringen, wo der erlittene Schaden vollständig erhoben
werden kann. Das Gesuch soll außer der Ursache und Zeit der Beschädigung enthalten:
a) bei Ernteschäden die Plannummern der Grundstücke, deren Ernte beschädigt wurde,
die Bezeichnung der beschädigten Fruchtgattung und die Schadensgröße in Zwölf-
teilen,
b) bei Inventarschäden die Bezeichnung der zum Landgute gehörigen Grundstücke,
die Bezeichnung des beweglichen Inventars, dessen Wert vermindert wurde, und
die Schadenssumme, die sich durch Gegenüberstellung des vor und nach der Beschädi-
gung vorhandenen Inventarwerts ergibt.
Hat der Gesuchsteller aus Anlaß des Schadensfalles eine gesetzliche oder vertragsmäßige
Entschädigung erhalten oder zu beanspruchen, so ist in dem Nachlaßgesuche das Entsprechende
anzugeben.
II Die Gemeindebehörde hat sich über den Umfang und die Größe des angemeldeten
Schadens durch örtliche Einsichtnahme zuverlässige Kenntnis zu verschaffen und zur Behand-
lung des Grundsteuernachlasses ein Verzeichnis anzufertigen, das nach Maßgabe des Gesuchs
der Anlage 2a oder 2b entspricht. Das Verzeichnis nebst dem etwa schriftlich angebrachten
Nachlaßgesuche soll dem Rentamte binnen einer Woche nach der Schadensanmeldung vor-
gelegt werden. Bei der Vorlage hat die Gemeindebehörde zu berichten, ob der Gesuchsteller
aus Anlaß des Schadensfalles eine gesetzliche oder vertragsmäßige Entschädigung erhalten
oder zu beanspruchen hat, ob die allenfallsige Entschädigung bei Bemessung der Schadens-
größen schon in Berücksichtigung gezogen ist und gegebenenfalls welche Gründe Veranlassung
gegeben haben, die Schadensgrößen abweichend von den Angaben des Gesuchstellers zu
begutachten. Werden Nachlaßgesuche so verspätet angebracht, daß der erlittene Schaden nicht
mehr vollständig erhoben werden kann, so ist hierüber dem Rentamt ohne weitere Erhebungen
Bericht zu erstatten.