Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Die 
1352 
II Der Nachlaß beträgt bei Ernteschäden eine der Schadensquote gleichkommende Quote 
der Jahresgrundsteuer der beschädigten Grundstücke, bei Inventarschäden eine der Schadens- 
quote gleichkommende Quote der Jahresgrundsteuer des Landguts. Treffen Ernte= und 
Inventarschäden zusammen, wie es bei Brandfällen vorkommen kann, so darf der für das 
einzelne Kalenderjahr zu bewilligende Nachlaß keinesfalls die Jahresgrundsteuer des Land- 
guts übersteigen. Der Steuernachlaß bewirkt die entsprechende Minderung der Kreisumlagen, 
nicht auch der sonstigen Umlagen. 
8 14. 
(Zu 8 124 des Gesetzes.) 
1! Nachlaß an der Grundsteuer wird nur auf Ansuchen des Steuerpflichtigen gewährt. 
Behandlung Das Nachlaßgesuch ist bei Vermeidung des Ausschlusses bei der Gemeindebehörde zu einer 
der Nachlaß- 
gesuche. 
Zeit schriftlich oder mündlich anzubringen, wo der erlittene Schaden vollständig erhoben 
werden kann. Das Gesuch soll außer der Ursache und Zeit der Beschädigung enthalten: 
a) bei Ernteschäden die Plannummern der Grundstücke, deren Ernte beschädigt wurde, 
die Bezeichnung der beschädigten Fruchtgattung und die Schadensgröße in Zwölf- 
teilen, 
b) bei Inventarschäden die Bezeichnung der zum Landgute gehörigen Grundstücke, 
die Bezeichnung des beweglichen Inventars, dessen Wert vermindert wurde, und 
die Schadenssumme, die sich durch Gegenüberstellung des vor und nach der Beschädi- 
gung vorhandenen Inventarwerts ergibt. 
Hat der Gesuchsteller aus Anlaß des Schadensfalles eine gesetzliche oder vertragsmäßige 
Entschädigung erhalten oder zu beanspruchen, so ist in dem Nachlaßgesuche das Entsprechende 
anzugeben. 
II Die Gemeindebehörde hat sich über den Umfang und die Größe des angemeldeten 
Schadens durch örtliche Einsichtnahme zuverlässige Kenntnis zu verschaffen und zur Behand- 
lung des Grundsteuernachlasses ein Verzeichnis anzufertigen, das nach Maßgabe des Gesuchs 
der Anlage 2a oder 2b entspricht. Das Verzeichnis nebst dem etwa schriftlich angebrachten 
Nachlaßgesuche soll dem Rentamte binnen einer Woche nach der Schadensanmeldung vor- 
gelegt werden. Bei der Vorlage hat die Gemeindebehörde zu berichten, ob der Gesuchsteller 
aus Anlaß des Schadensfalles eine gesetzliche oder vertragsmäßige Entschädigung erhalten 
oder zu beanspruchen hat, ob die allenfallsige Entschädigung bei Bemessung der Schadens- 
größen schon in Berücksichtigung gezogen ist und gegebenenfalls welche Gründe Veranlassung 
gegeben haben, die Schadensgrößen abweichend von den Angaben des Gesuchstellers zu 
begutachten. Werden Nachlaßgesuche so verspätet angebracht, daß der erlittene Schaden nicht 
mehr vollständig erhoben werden kann, so ist hierüber dem Rentamt ohne weitere Erhebungen 
Bericht zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.