Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Bildung 
des 
Kompromiß- 
gerichts. 
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behörde schriftlich angebracht werden, sind ohne Verzug der zuständigen Distriktspolizeibehörde 
zu übermitteln. 
IIIn dem Reklamationsvorbringen müssen bei Vermeidung des Ausschlusses die Gründe 
angegeben werden, aus welchen die Mieteinwertung angefochten wird. Hierbei sind ins- 
besondere die Gebäude oder Gebäudeteile, deren Mieteinwertung beanstandet wird, der von 
den Taxatoren festgesetzte Mietertrag und das Maß der vermeintlich zu hohen oder — bei 
Reklamationen der Staatsbehörde — zu geringen Mieteinwertung genau zu bezeichnen. 
Außerdem soll der Steuerpflichtige in der Reklamation zur Bildung des Kompromißgerichts 
einen Taxator und einen Ersatzmann aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa- 
toren namhaft machen (vgl. Abs. IV unten). 
III Reklamationen der Staatsbehörde werden vom Rentamtsvorstande schriftlich bei der 
Distriktspolizeibehörde eingereicht. Die Distriktspolizeibehörde hat den Steuerpflichtigen von 
der erhobenen Offizialreklamation zu verständigen und zur Namhaftmachung eines Kompro- 
mißtaxators und eines Ersatzmanns aufzufordern. 
IV Unterläßt ein Steuerpflichtiger die Namhaftmachung eines Kompromißtaxators oder 
Ersatzmanns, so wird angenommen, daß die Distriktspolizeibehörde an Stelle des Steuer- 
pflichtigen den erforderlichen Taxator aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa- 
toren zu ernennen hat. 
*Die Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Erhebung 
der Steuer. 
§ 23. 
(Zu § 26 des Gesetzes.) 
I1 Zur Bescheidung der Reklamationen ist von der Regierungsfinanzkammer die Distrikts- 
polizeibehörde mit der Bildung des Kompromißgerichts zu beauftragen. Hierbei hat die 
Regierungsfinanzkammer der Distriktspolizeibehörde jene Sachverständigen zu bezeichnen, die 
als Obertaxatoren in das Kompromißgericht berufen werden können. Unter den vorgeschlagenen 
Sachverständigen steht der Distriktspolizeibehörde die Auswahl zu. 
II Die Distriktspolizeibehörde hat dem Rentamte die von den Steuerpflichtigen namhaft 
gemachten oder für die Stenerpflichtigen ernannten Taxatoren zu bezeichnen. Hierauf wird 
vom Rentamt ein zweiter Taxator für das Kompromißgericht ernannt und für ihn der 
Ersatzmann bestimmt. 
III Der Obertaxator des Kompromißgerichts darf bei der ursprünglichen Mieteinwertung 
in der Gemeinde oder einem Schätzungsbezirke der Gemeinde weder als Kommissär oder 
Obertaxator noch als Taxator beteiligt gewesen sein. Die beiden Taxatoren können aus 
der Zahl der bei der ursprünglichen Mieteinwertung verwendeten Taxatoren ernannt werden.
	        
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