Bildung
des
Kompromiß-
gerichts.
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behörde schriftlich angebracht werden, sind ohne Verzug der zuständigen Distriktspolizeibehörde
zu übermitteln.
IIIn dem Reklamationsvorbringen müssen bei Vermeidung des Ausschlusses die Gründe
angegeben werden, aus welchen die Mieteinwertung angefochten wird. Hierbei sind ins-
besondere die Gebäude oder Gebäudeteile, deren Mieteinwertung beanstandet wird, der von
den Taxatoren festgesetzte Mietertrag und das Maß der vermeintlich zu hohen oder — bei
Reklamationen der Staatsbehörde — zu geringen Mieteinwertung genau zu bezeichnen.
Außerdem soll der Steuerpflichtige in der Reklamation zur Bildung des Kompromißgerichts
einen Taxator und einen Ersatzmann aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa-
toren namhaft machen (vgl. Abs. IV unten).
III Reklamationen der Staatsbehörde werden vom Rentamtsvorstande schriftlich bei der
Distriktspolizeibehörde eingereicht. Die Distriktspolizeibehörde hat den Steuerpflichtigen von
der erhobenen Offizialreklamation zu verständigen und zur Namhaftmachung eines Kompro-
mißtaxators und eines Ersatzmanns aufzufordern.
IV Unterläßt ein Steuerpflichtiger die Namhaftmachung eines Kompromißtaxators oder
Ersatzmanns, so wird angenommen, daß die Distriktspolizeibehörde an Stelle des Steuer-
pflichtigen den erforderlichen Taxator aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa-
toren zu ernennen hat.
*Die Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Erhebung
der Steuer.
§ 23.
(Zu § 26 des Gesetzes.)
I1 Zur Bescheidung der Reklamationen ist von der Regierungsfinanzkammer die Distrikts-
polizeibehörde mit der Bildung des Kompromißgerichts zu beauftragen. Hierbei hat die
Regierungsfinanzkammer der Distriktspolizeibehörde jene Sachverständigen zu bezeichnen, die
als Obertaxatoren in das Kompromißgericht berufen werden können. Unter den vorgeschlagenen
Sachverständigen steht der Distriktspolizeibehörde die Auswahl zu.
II Die Distriktspolizeibehörde hat dem Rentamte die von den Steuerpflichtigen namhaft
gemachten oder für die Stenerpflichtigen ernannten Taxatoren zu bezeichnen. Hierauf wird
vom Rentamt ein zweiter Taxator für das Kompromißgericht ernannt und für ihn der
Ersatzmann bestimmt.
III Der Obertaxator des Kompromißgerichts darf bei der ursprünglichen Mieteinwertung
in der Gemeinde oder einem Schätzungsbezirke der Gemeinde weder als Kommissär oder
Obertaxator noch als Taxator beteiligt gewesen sein. Die beiden Taxatoren können aus
der Zahl der bei der ursprünglichen Mieteinwertung verwendeten Taxatoren ernannt werden.