4
leisten haben. Nach durchverhandelter Sache erließ die Zivilkammer des Landgerichts Fürth
am 24. Mai 1909 ein Urteil, durch das festgestellt wurde, daß die Mitglieder der prote-
stantischen Kirchengemeinde Dürrnbuch verpflichtet sind, die bei Baufällen am Pfarrgebäude
in Laubendorf notwendigen Hand= und Spanndienste zusammen mit den Mitgliedern der
protestantischen Kirchengemeinde Laubendorf unentgeltlich zu leisten.
In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt: Die Frage, ob die in
Dürrnbuch wohnenden Pfarrangehörigen zusammen mit den übrigen Eingepfarrten die für
das Pfarrhaus in Laubendorf nötigen Hand= und Spanndienste unentgeltlich zu leisten
haben, sei privatrechtlicher Natur, zu ihrer Entscheidung seien die Gerichte zuständig. Maß-
gebend für die Entscheidung sei das Allgemeine preußische Landrecht. „In Laubendorf galt
primär das Ansbacher, in Dürrnbuch das Bayreuther Provinzialrecht. Beide Rechte ent-
halten eine Bestimmung über Leistung von Hand= und Spanndiensten zu Kultusbauten
nicht. Das gleiche gilt von der markgräflichen Konsistorialordnung für Ansbach und
Bayreuth vom 21. Januar 1594, die nur Bestimmungen über die eigentlichen Baukosten
an Material und Arbeitslohn, nicht aber auch über Leistung von Hand= und Spanndiensten
enthält. Es ist daher das in Laubendorf und Dürrnbuch subsidiär in Geltung gewesene
Allgemeine preußische Landrecht anzuwenden (Art. 132 E. G. z. BG. Bl. f. NA. II
E. Bd. S. 261, Bd. 27 S. 206, Bl. f. adm. Pr. Bd. 12 S. 13). Nach Teil II
Tit. 11 §§ 714 und 790 müssen bei Landkirchen die Eingepfarrten bei allen Kultus-
bauten (Kirche, Pfarrhaus, Küsterhaus) ohne Rücksicht darauf, wem sonst die Baupflicht
obliegt, die erforderlichen Hand= und Spanndienste unentgeltlich leisten.“ Die Filialkirchen-
gemeinde Dürrnbuch hat gegen dieses Urteil die Berufung zum Oberlandesgerichte Nürnberg
eingelegt. Zur Sache selbst wurde bisher vor dem Berufungsgericht noch nicht verhandelt
vielmehr lediglich durch Sitzungsbeschlüsse vom 9. Februar 1910 und 28. Februar 1910
die Erholung von einschlägigen Akten angeordnet.
Am 31. März 1910 gelangte an das Oberlandesgericht Nürnberg eine Erklärung
der Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 27. März 1910, nach welcher
sie in der vorliegenden Sache den Rechtsweg für unzulässig erachtet und gemäß Art. 8 und 9
des Kompetenzkonfliktsgesetzes vom 18. August 1879 den Kompetenzkonflikt erhebt. Zur
Begründung ist beigefügt: Der Verwaltungsgerichtshof nehme die Zuständigkeit bei Bau-
pflichtsstreitigkeiten dann für sich in Anspruch, wenn eine Verbindlichkeit der Kirchengemeinde
für Kultusbauzwecke in Frage kommt (Entsch des Verw. G.H. Bd. 24 S. 225). Da
dies in der vorliegenden Prozeßsache zutreffe, erscheine die Erhebung des Kompetenzkonfliktes
umsomehr veranlaßt, als solche Streitigkeiten nicht selten seien. In der Sitzung des Ober-
landesgerichts Nürnberg vom 4. April 1910 wurde den Parteien von der Regierungs-
entschließung vom 27. März 1910 Kenntnis gegeben und sodann Beschluß dahin verkündet,