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müssen alle privatrechtlichen Gegenstände, welche in Beziehung auf solche Objekte vorkommen,
den betreffenden Justizstellen verbleiben, dahin gehören auch die Streitigkeiten, welche in
privatrechtlicher Hinsicht über die Verbindlichkeit der Baulast oder zur Baukonkurrenz ob-
walten . . . Die . Deklaration vom 14. August 1794 spricht dieses deutlich aus,
indem die Beschwerden der Beteiligten wegen ähnlicher Baukonkurrenz in Petitorio. an
die Justizstellen verwiesen werden, bei welchen sodann der Prozeß ordentlich einstruiert und
beschieden werden soll“.
Das am 1. Oktober 1830 an die sieben Kreisregierungen, Kammern des Innern,
diesseits des Rheins, ergangene K. Reskript (Döllinger a. a. O., S. 1422) verordnet
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Reskript vom 16. Dezember 1810:
„1. Wenn bei einem Kirchen= oder Pfarrhofbaue, bei welchem die Concurrenzverbind-
lichkeit einer physischen oder juridischen Person in Anspruch genommen wird, darüber Streit
entsteht, ob dem in Anspruch Genommenen überhaupt eine Verbindlichkeit zur Tragung der
Baulast bei dem in Frage stehenden Gebäude obliege, so ist die Entscheidung dieses Streites
owohl in possessorio als in petitorio den zuständigen Zivilgerichten zu überlassen"“.
„2. Wenn dagegen die Concurrenzverbindlichkeit im Allgemeinen durch ein ausdrückliches
Gesetz, durch das eigene unbestrittene Anerkenntniß des Betheiligten, durch Vertrag, Besitz,
Vergleich oder durch richterliches Urtheil jedem Zweifel entrückt, und daher nur davon
die Frage ist:
Ob der Fall einer Concurrenz in concreto gegeben sey, und wie hoch sich
der zu leistende Betrag zu belaufen habe?
so ist darüber von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, nach voraus-
gegangener gesetzmäßiger Verhandlung zu entscheiden ... Diieses Restkript hat auch
die Grundlage zu einem Ausspruche der bayerischen Gesetzgebungsorgane gebildet: Im De-
zember 1831 kam ein Gesamtbeschluß der beiden Kammern der Ständeversammlung hinsichtlich
folgenden bei Gelegenheit der Beratung des Budgets gestellten Antrages zustande:
„Es möge die K. Verordnung vom 1. Oktober 1830 dahin erläutert werden,
daß jede Baupflichtsfrage bey obwaltendem Widerspruche eines oder mehrerer
Beteiligten den ordentlichen Gerichten zugewiesen werde“ (vgl. die Verh.
der K. der Reichsräte vom Jahre 1831, X. Band, S. 479 und der II. K.
der Ständeversammlung 26. Bd., Protokollnummer 148 über die Sitzung vom
13. Dezember 1831, Seite 43 und 44).
Die königliche Entschließung hierauf in Ziff. III § 46 des Landtagsabschiedes vom
29. Dezember 1831 (G. Bl. S. 102) lautet:
„Die von Uns unterm lten Oktober 1830 erlassene Entschließung hinsichtlich der
Concurrenzverbindlichkeit zu Kirchen= und Pfarrhof-Bauten spricht mit voller Deutlichkeit