Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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gehindert, ihren Gerichten jede andere Art der Gerichtsbarkeit zu übertragen; selbst wenn 
man im Sinne des Art. 10 Ziff. 13 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes die in Frage 
stehenden Streitigkeiten zu den öffentlichrechtlichen Sachen zählen wollte, würde deshalb die 
fort dauernde Rechtsgiltigkeit und — Wirksamkeit der mehrerwähnten Erlasse aus den 
Jahren 1810, 1830 und 1831 keiner Anfechtung zugänglich sein. 
In der Tat hat denn auch das Oberste Landesgericht am 8. Juli 1903 (Slg. der 
Entsch. Bd. 4 S. 564) in einem dem gegenwärtigen gleichgelagerten Falle kein Bedenken 
gegen die Zuständigkeit der Gerichte gehabt. Nicht minder weist die Reichsgesetzgebung die 
Vorschriften über die Kirchenbaulast dem bürgerlichen Recht wenigstens insoferne zu, als 
gerade nach Art. 132 des EG. z. BGB. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchen- 
baulast und die Schulbaulast unberührt gelassen wurden. Auch dies führt zur Zuständigkeit 
der Gerichte für Streitigkeiten auf diesen Rechtsgebieten. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kom- 
petenzkonflikte vom 7. Dezember 1910, an der teilnahmen der Präsident Reichsrat Ritter 
von Thelemann und die Räte Dr. Harburger, Reger, Wunderer, Feder, 
Pfannschmidt, Loibl, der Generalstaatsanwalt Ritter von Höchtlen und als 
Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten Landesgerichtts zimmermann. 
gez. v. Thelemann.
	        
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