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Gegen den Obertaxator und die Taxatoren finden dieselben Einwendungen wie gegen Zeugen
statt. Im Falle der Verhinderung eines Taxators hat dessen Ersatzmann in das Kompromiß-
grricht einzutreten.
IV Obertaxatoren und Taxatoren, die im Kompromißgerichte mitzuwirken haben und noch
nicht vereidigt sind, werden unter entsprechender Beachtung der Vorschriften im § 11 dieser
Bekanntmachung von der Distriktspolizeibehörde vereidigt.
§ 24.
(Zu § 27 des Gesetzes.)
!ie formelle Leitung des Kompromißgerichts steht in der Regel der Distriktspolizei- Reklamations-
behörde zu. Der Regierungsfinanzkammer bleibt jedoch vorbehalten, bei besonderen Ver- werfahren
anlassungen und Umständen einen eigenen Kommissär abzuordnen. Hierzu soll der bei der Metlamatione.
msprünglichen Mieteinwertung verwendete Kommissär nicht bestimmt werden. kosten.
IIDas Kompromißgericht hat die Reklamation sowohl in formeller als in materieller
Richtung zu untersuchen und zu bescheiden. Wird eine Reklamation als formell unzulässig
crachtet, so ist sie ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen. Die übrigen Reklamationen
sind an Ort und Stelle durch Besichtigung der Reklamationsobjekte zu prüfen.
v Die Beschlüsse des Kompromißgerichts werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; der Ober-
taxator ist gleich den Taxatoren stimmberechtigt.
Ergibt sich, daß für ein Gebäude, gegen dessen Mieteinwertung seitens des Eigentümers
reklamiert wurde, nicht nur kein geringerer, sondern vielmehr ein höherer Mietertrag als der
Msprünglich festgestellte anzunehmen sei, so ist das Kompromißgericht verpflichtet, auch den
höheren Mietertrag auszusprechen.
Die leitende Behörde nimmt die Verhandlungen und Aussprüche des Kompromißgerichts
wrotokollarisch auf und eröffnet die Bescheide mündlich oder schriftlich den Reklamanten.
I Die Verhandlungen und Bescheide im Reklamationsverfahren sind gebührenfrei. Die
durch die Untersuchung und Bescheidung der Reklamationen erwachsenen Kosten werden auf
die Reklamationsobjekte nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit ausgeschlagen. Der Zeit-
aufwand ist im Protokolle (Abs. V) zu vermerken. Steuerpflichtige, deren Reklamationen
als unbegründet verworfen werden, tragen den sie treffenden Kostenteil; die übrigen Kosten
fallen der Staatskasse zur Last. Wird eine Reklamation erst bei der örtlichen Prüfung
zmückgezogen oder wird ihr nur zum Teil stattgegeben, so kann das Kompromißgericht dem
Steuerpflichtigen die Kosten ganz oder zu einem Bruchteil überbürden.