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Grundsatzes, daß, wenn der Anspruch ein öffentlichrechtlicher, es sich auch bei der Forderung auf
Rückerstattung um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt. Nachdem nur eine Kranken-
versicherung auf Grund des Art. 21 (früher 20) des Armengesetzes in Frage kommtx ergibt
sich die Zuständigkeit des Bezirksamts aus Art. 43 des Gesetzes über die öffentliche Armen-
29. April 1869 : . . .
und Krankenpflege vom — 3 Als Parteien kommen in Betracht die Gemeinde
Bischofswiesen, vertreten durch die Gemeindeverwaltung, einerseits und die Erben des Lorenz
Ponn anderseits. Der Armenpflegschaftsrat Bischofswiesen erscheint nicht als Partei,
da erwiesenermaßen Lorenz Ponn nicht hilfsbedürftig war und es sich nicht um Erstattung
einer durch die Armenpflege geleisteten Unterstützung handelt. Die Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände ergibt, daß der Anmeldung des Lorenz Ponn zur landwirtschaftlichen
Versicherung Bischofswiesen kein die Anmeldung rechtfertigendes Arbeitsverhältnis zu Grunde
lag, daß demnach die Anmeldung selbst keine Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung der
Kurkosten nach Art. 12 mit 21 des Armengesetzes zu begründen vermochte. Da Lorenz
Ponn selbst Vermögen besaß, kann eine armenrechtliche Unterstützung aus Art. 11 (früher 10)
des Armengesetzes nicht in Frage kommen. Zur Zahlung der Verpflegungskosten war daher
Lorenz Ponn zunächst selbst verpflichtet; auf Grund des unbedingten Erbschaftsantrittes ist
diese Verpflichtung auf seine Erben übergegangen.
Auf die von dem Rechtsanwalte Niller in Traunstein namens der Pony'schen
Erben eingelegte Beschwerde änderte die Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern,
durch den Beschluß vom 26. Dezember 1903 den Beschluß des Bezirksamts Berchtesgaden
dahin ab, daß sie den Anspruch der Gemeinde Bischofswiesen gegen die Erben des Lorenz
Ponn auf Ersatz der für diesen bezahlten Krankenhauskosten zurückwies. Dem Bescheide
der Regierung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gegen die Auffassung der Rechtslage
durch das Bezirksamt spricht in erster Linie schon der Umstand, daß die Gemeinde Bischofs-
wiesen ihren Ersatzanspruch gegen die Erben des im Krankenhause verpflegten Lorenz
Ponn geltend macht, nicht gegen den Arbeitgeber desselben, seinen Bruder Josef Ponn
oder dessen Erben, wie es der Fall sein müßte, wenn die Gemeinde Bischofswiesen bei ihrer
Ersatzforderung tatsächlich von der in der ersten Instanz angenommenen Auffassung aus-
gegangen wäre. Schon hiemit entfällt die tatsächliche Unterlage für die von der Vorinstanz
angenommene Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Es muß auf die Entstehung der
Ersatzforderung und auf deren Geltendmachung durch die Gemeinde näher eingegangen werden.
Aus den Berichten der Gemeindeverwaltung an das Bezirksamt und aus der Begründung
der Klage, die Gemeinde habe gezahlt, damit die Bücher der Krankenhausverwaltung abge-
schlossen werden konnten, und unter Vorbehalt aller Rechte gegen die Verpflichteten, geht
unzweideutig hervor, daß die Gemeindeverwaltung von vorneherein sich nicht für verpflichtet
hielt, für die Krankenhauskosten aufzukommen, daß bei der Deckung dieser Kosten durch die