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Gemeinde nicht etwa Verpflichtungen auf Grund des Armengesetzes oder des Krankenversiche-
rungsgesetzes maßgebend waren, sondern daß die Gemeinde hiezu von der Krankenhaus-
verwaltung bestimmt wurde, damit diese in der Lage wäre, ihre Bücher abzuschließen. Auf
diese Gesichtspunkte ist auch die Klage ausschließlich gestützt und es wird dementsprechend
von den Erben der geleistete Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert.
Diese Begründung des Ersatzanspruchs hat auch nach der Abweisung der zivilrechtlichen Klage
durch das Amtsgericht Berchtesgaden bis zur erstinstanziellen Verbescheidung durch das Be-
zirksamt Berchtesgaden keine Anderung erfahren. Noch mit Beschluß vom 13. Dezember 1903
hat der Gemeindeausschuß Bischofswiesen auf eine diesbezügliche Erhebung der Regierung
von neuem ausdrücklich erklärt, daß er den Ersatzanspruch gegen die Ponn'schen Erben auf
die Tatsache stützen wolle, daß seinerzeit die Krankenhauskosten für Lorenz Ponn aus
Gemeindemitteln und ohne eine rechtliche Verpflichtung vorläufig und nur deshalb geleistet
wurden, damit die Krankenhausverwaltung den Abschluß ihrer Bücher betätigen könne. Die
Gemeindeverwaltung hat mit ihren Darlegungen über die Nichtzugehörigkeit des Lorenz Ponn
zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung in ihren früheren Berichten und Beschlüssen nicht
ihren Ersatzanspruch begründet, sondern nur die von den Ponn'schen Erben zu erwartende
und in der Folge auch gebrachte Einrede bekämpft, daß Lorenz Ponn der landwirtschaftlichen
Krankenkasse in der Gemeinde Bischofswiesen angehört habe. Der Ersatzanspruch selbst wird
nach wie vor auf die Behauptung der Zahlung der Schuld eines Dritten gestützt, wodurch
die Ponn'schen Erben zum Schaden der Gemeinde ungerechtfertigt bereichert seien. Die
Frage, ob die Verwaltungsbehörden oder die Zivilgerichte zuständig sind, entscheidet sich nach
der behaupteten Natur des dem Ersatzanspruche zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Der
Ersatzanspruch der Gemeinde Bischofswiesen wird nicht auf Gesichtspunkte des Armenwesens
oder der Krankenversicherung, sondern auf die von der Gemeinde bewirkte Tilgung einer
Schuld der Ponn'schen Erben gestützt. Die Leistung der Gemeinde ist seinerzeit nicht aus
der zwischen dem Einzelnen und der Gemeinde als einem öffentlichrechtlichen Verbande be-
stehenden Wechselbeziehung entsprungen, sondern die Zahlung, die lediglich der Krankenhaus-
verwaltung den Abschluß ihrer Bücher ermöglichen sollte, hätte mit der gleichen Wirkung
von jedem privaten Dritten erfolgen können. Der Rechtstitel der ungerechtfertigten Be-
reicherung reicht allerdings an sich nicht hin, um eine Streitsache sofort als eine zivilrecht-
liche zu kennzeichnen, da Ansprüche auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung ebensowohl dem
öffentlichen als dem Zivilrecht angehören und demgemäß auch die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden begründen können. Maßgebend für die Zuständigkeit ist, ob der Anspruch
im öffentlichen oder im Privatrechte wurzelt. Im gegenwärtigen Fall ist damit, daß die
Klage gegen die Rechtsnachfolger des Lorenz Ponn gerichtet ist, zum Ausdrucke gebracht,
daß für die in Frage stehenden Kosten in Ermangelung der Zahlungspflicht eines Dritten