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bayern, Kammer des Innern, vom 26. Dezember 1903 und mit dem Vorbringen, es habe
sowohl das Amtsgericht als auch die Regierung von Oberbayern durch nicht mehr anfechtbare
Entscheidung die Unzuständigkeit ausgesprochen, bei dem Amtsgerichte Berchtesgaden den
Antrag auf Entscheidung über den vorliegenden verneinenden Kompetenzkonflikt durch den
Gerichtshof für Kompetenzkonflikte. Der Antrag wurde dem Bezirksamte Berchtesgaden
und den Beklagten — an Stelle der am 21. Mai 1909 verstorbenen Maria Schwaiger
deren Ehemann Peter Schwaiger als Rechtsnachfolger — zugestellt.
Für den Beklagten Kaspar Ponn beantragte der Rechtsanwalt Wening in Weiden,
ess wolle der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit durch den Gerichtshof für
Kompetenzkonflikte als unzulässig eventuell als unbegründet abgewiesen werden. Er machte
in der Denkschrift vom 31. Oktober 1910 zur Begründung dieses Antrags Nachstehendes
geltend: Durch den in der Zwischenzeit erfolgten Tod der Maria Ponn, des Josef und
Johann Ponn und der Maria Schwaiger sei eine Unterbrechung des Verfahrens nach
§ 239 der Zivilprozeßordnung auch gegenüber dem Kaspar Ponn eingetreten, da die
Forderung gegen sämtliche Mitbeklagte als in Erbengemeinschaft lebend nur einheitlich fest-
gestellt werden könne. Ein Kompetenzkonflikt sei nicht vorhanden. Ein solcher könne nur
dann angenommen werden, wenn für die Zuständigkeit neben Behörden der streitigen Ge-
richtsbarkeit eine Verwaltungsbehörde in Betracht komme, die im gegebenen Falle mit einer
Befugnis zur Rechtsprechung ausgestattet sei, nicht lediglich als Organ der reinen Verwaltung
zu entscheiden habe. Das müsse hier deshalb bestritten werden, weil über die einschlägige
Erstattungsfrage nach dem § 58 des Krankenversicherungsgesetzes durch die Verwaltungs-
behörde jedenfalls in erster Instanz lediglich im Aufsichtswege zu entscheiden sei. Ein
Kompetenzkonflikt sei auch um deswillen nicht gegeben, weil das Amtsgericht sich nicht
schlechthin für unzuständig erklärt, sondern seine Entscheidung nur von der vorgängigen
Entscheidung der letztinstanziellen Verwaltungsbehörde abhängig gemacht habe. Es könne
dahin gestellt bleiben, ob das Amtsgericht nach der Begründung des Urteils statt zur Ab-
weisung der Klage nicht zur Aussetzung der Verhandlung habe kommen müssen; die Klage-
partei habe versäumt, durch die Einlegung der Berufung eine solche Entscheidung herbeizuführen.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Wening wurde dem Vertreter der Gemeinde und
dem Bezirksamte Berchtesgaden zugestellt. Weitere Denkschriften sind nicht eingegangen.
Zu der heutigen mündlichen Verhandlung wurden die vorbezeichneten Prozeßbevollmächtigten
der Parteien geladen, auch die anwaltschaftlich nicht vertretenen Beklagten sind vom Termin
in Kenntnis gesetzt worden; es hat sich nur der Rechtsanwalt Dr. Kollmann in München
eingefunden, der eine Vertretungsvollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei übergab.
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas dabei
die wichtigeren Aktenstücke, die im Sitzungsprotokoll aufgeführt sind.