Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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bayern, Kammer des Innern, vom 26. Dezember 1903 und mit dem Vorbringen, es habe 
sowohl das Amtsgericht als auch die Regierung von Oberbayern durch nicht mehr anfechtbare 
Entscheidung die Unzuständigkeit ausgesprochen, bei dem Amtsgerichte Berchtesgaden den 
Antrag auf Entscheidung über den vorliegenden verneinenden Kompetenzkonflikt durch den 
Gerichtshof für Kompetenzkonflikte. Der Antrag wurde dem Bezirksamte Berchtesgaden 
und den Beklagten — an Stelle der am 21. Mai 1909 verstorbenen Maria Schwaiger 
deren Ehemann Peter Schwaiger als Rechtsnachfolger — zugestellt. 
Für den Beklagten Kaspar Ponn beantragte der Rechtsanwalt Wening in Weiden, 
ess wolle der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit durch den Gerichtshof für 
Kompetenzkonflikte als unzulässig eventuell als unbegründet abgewiesen werden. Er machte 
in der Denkschrift vom 31. Oktober 1910 zur Begründung dieses Antrags Nachstehendes 
geltend: Durch den in der Zwischenzeit erfolgten Tod der Maria Ponn, des Josef und 
Johann Ponn und der Maria Schwaiger sei eine Unterbrechung des Verfahrens nach 
§ 239 der Zivilprozeßordnung auch gegenüber dem Kaspar Ponn eingetreten, da die 
Forderung gegen sämtliche Mitbeklagte als in Erbengemeinschaft lebend nur einheitlich fest- 
gestellt werden könne. Ein Kompetenzkonflikt sei nicht vorhanden. Ein solcher könne nur 
dann angenommen werden, wenn für die Zuständigkeit neben Behörden der streitigen Ge- 
richtsbarkeit eine Verwaltungsbehörde in Betracht komme, die im gegebenen Falle mit einer 
Befugnis zur Rechtsprechung ausgestattet sei, nicht lediglich als Organ der reinen Verwaltung 
zu entscheiden habe. Das müsse hier deshalb bestritten werden, weil über die einschlägige 
Erstattungsfrage nach dem § 58 des Krankenversicherungsgesetzes durch die Verwaltungs- 
behörde jedenfalls in erster Instanz lediglich im Aufsichtswege zu entscheiden sei. Ein 
Kompetenzkonflikt sei auch um deswillen nicht gegeben, weil das Amtsgericht sich nicht 
schlechthin für unzuständig erklärt, sondern seine Entscheidung nur von der vorgängigen 
Entscheidung der letztinstanziellen Verwaltungsbehörde abhängig gemacht habe. Es könne 
dahin gestellt bleiben, ob das Amtsgericht nach der Begründung des Urteils statt zur Ab- 
weisung der Klage nicht zur Aussetzung der Verhandlung habe kommen müssen; die Klage- 
partei habe versäumt, durch die Einlegung der Berufung eine solche Entscheidung herbeizuführen. 
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Wening wurde dem Vertreter der Gemeinde und 
dem Bezirksamte Berchtesgaden zugestellt. Weitere Denkschriften sind nicht eingegangen. 
Zu der heutigen mündlichen Verhandlung wurden die vorbezeichneten Prozeßbevollmächtigten 
der Parteien geladen, auch die anwaltschaftlich nicht vertretenen Beklagten sind vom Termin 
in Kenntnis gesetzt worden; es hat sich nur der Rechtsanwalt Dr. Kollmann in München 
eingefunden, der eine Vertretungsvollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei übergab. 
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas dabei 
die wichtigeren Aktenstücke, die im Sitzungsprotokoll aufgeführt sind.
	        
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