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Der erschienene Rechtsanwalt stellte unter Bezugnahme auf den vorgetragenen Sach-
verhalt den in dem Schriftsatze des Rechtsanwalts Dr. Kollmann vom 23. September 1910
enthaltenen Antrag auf Entscheidung des vorliegenden verneinenden Kompetenzkonflikts. Der
Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, auszusprechen, daß die Gerichte
zuständig seien.
II. Ein verneinender Kompetenzkonflikt ist nach Art. 22 Abs. 1 des Kompetenzkonflikt-
Gesetzes dann gegeben, wenn in einer Sache einerseits die Gerichte und anderseits die
Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof durch Entscheidungen, welche nicht
mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben. Diese Entscheidungen liegen
vor. Das Amtsgericht Berchtesgaden hat die Klage durch das Urteil vom 8. Februar 1901
als unzulässig abgewiesen. Nach dem Inhalte der Entscheidungsgründe, die zur Feststellung
der Tragweite des Urteilssatzes heranzuziehen sind, erfolgte die Abweisung um deswillen,
weil die Entscheidung der für den Klaganspruch präjudiziellen Frage, ob die klagende Ge-
meinde mit der Bezahlung der Krankenhauskosten eine fremde Schuld getilgt oder eine eigene
Verpflichtung erfüllt habe, von der Verwaltungsbehörde zu treffen sei und demzufolge, da
eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliege, die zum Ziovilgerichte
gestellte Klage dermalen als unzulässig angesehen werden müsse. Damit hat das Gericht
seine Unzuständigkeit ausgesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Ob die Klag-
partei durch die Einlegung eines Rechtsmittels allenfalls eine Anderung des Ausspruchs
hätte herbeiführen können, ist ohne Belang.
Durch den Regierungsbescheid vom 26. Dezember 1903 ist unter Abänderung des
bezirksamtlichen Beschlusses der Anspruch der Gemeinde Bischofswiesen gegen die Ponm'schen
Erben zurückgewiesen worden, ohne daß in der Beschlußformel zu der Frage der Zuständigkeit
ausdrücklich Stellung genommen ist. Das ist jedoch ebenfalls in den Gründen geschehen,
in denen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung der vorliegenden
Streitsache verneint und den Parteien anheimgegeben wird, die Frage der Zuständigkeit
durch den Gerichtshof für Kompetenzkonflikte zum Austrage bringen zu lassen. Der Beschluß
der Regierung, der mangels Anfechtung die Rechtskraft beschritten hat, ist demnach un-
bedenklich als eine Entscheidung im Sinne des Art. 22 des Kompetenzkonflikt-Gesetzes zu
erachten. (Erkenntnis des KKGH. vom 20. Januar 1902 GVhl. 1902 Beil. I.)
Das Vorbringen in der Denkschrift vom 31. Oktober 1910, ein Kompetenzkonflikt
sei auch deshalb nicht vorhanden, weil für die Zuständigkeit im gegebenen Falle neben dem
Gerichte nicht eine mit der Befugnis zur Rechtsprechung ausgestattete Verwaltungsbehörde
in Betracht komme, sondern nach § 58 des Krankenversicherungsgesetzes die Verwaltungs-=
behörde in erster Instanz nur im Aufsichtswege zu entscheiden habe, erscheint angesichts des
Wortlauts des Gesetzes unbehelflich, es ist aber auch insoferne unrichtig, als der Beschluß