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auf die Aufforderung der Krankenhausverwaltung, nur um dieser den Abschluß ihrer Bücher
zu ermöglichen, unter Vorbehalt aller Rechte gegen die Verpflichteten gezahlt, die Beklagten
seien als Erben des in erster Linie zahlungspflichtig gewesenen Lorenz Ponn für die
Kosten haftbar und um deren Betrag zum Nachteile der Gemeinde ungerechtfertigt bereichert.
Nach dieser Begründung ist unverkennbar ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht.
Für die Beurteilung ist zwar der Umstand, daß der Rechtstitel der ungerechtfertigten Be-
reicherung angeführt wird, insoferne nicht von ausschlaggebender Bedeutung, als ein solcher
Titel auch in einem öffentlichrechtlichen Verhältnisse begründet sein kann. Nach dem Klage-
vorbringen wird der Anspruch aber nicht auf ein öffentlichrechtliches Verhältnis gestützt. Dic
Gemeinde fordert nicht den Ersatz für eine Leistung, die sie in der irrtümlichen Annahme
einer für sie bestehenden, aus dem Gesichtspunkte der Krankenversicherung oder Armenunter-
stützung hergeleiteten und somit öffentlichrechtlichen Verpflichtung gemacht hat, sondern die
Rückerstattung des Betrags, den sie nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinde und im Hinblick
auf ein öffentlichrechtliches Verhältnis, sondern lediglich aus Entgegenkommen gegen die
Krankenhausverwaltung an Stelle des zunächst Verpflichteten unter Vorbehalt des Rückgriffs
auf diesen gezahlt hat. Der Rechtsgrund des Anspruchs gehört hienach zweifellos dem
bürgerlichen Rechte an. Hieran wird dadurch nichts geändert, daß in der mündlichen Ver-
handlung zur Erläuterung der Klage Erörterungen über das Arbeitsverhältnis des verstorbenen
Lorenz Ponn und dessen An= und Abmeldung bei der Krankenversicherung stattfanden, da
mit den hierauf bezüglichen Behauptungen kein neuer selbständiger Klaggrund aufgestellt
worden ist. Das nach der Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils von dem Vertreter der
Klagpartei abgegebene Zugeständnis, daß eine Streitigkeit über das Versicherungsverhältnis und
über Unterstützungsansprüche in Mitte liege, kann selbstverständlich auf die Natur des streitigen
Rechtsverhältnisses keinen Einfluß haben. Daß die Gemeinde stets an dem in der Klage
zum Ausdrucke gelangten Standpunkte festgehalten hat, ergibt sich aus dem Beschlusse, den
der Gemeindeausschuß aus Anlaß einer von der Regierung angeordneten Erhebung noch am
13. Dezember 1903 gefaßt hat und in dem erklärt wird, daß der in Frage stehende
Ersatzanspruch deshalb erhoben werde, weil seinerzeit die Krankenhauskosten für Lorenz Ponn
aus Gemeindemitteln ohne eine rechtliche Verpflichtung vorläufig an die Krankenhausverwaltung
gezahlt worden seien, damit diese den Abschluß ihrer Bücher betätigen konnte.
Durch die Behauptung der Beklagten, die Gemeinde habe mit der Zahlung an die
Krankenhausverwaltung nur eine eigene Verbindlichkeit getilgt, weil der verlebte Lorenz Ponn
berechtigt gewesen sei, von der Gemeinde Krankenunterstützung zu beanspruchen, ist allerdings
ein dem öffentlichen Rechte angehörendes Rechtsverhältnis geltend gemacht worden, das von
der Verwaltungsbehörde festzustellen ist, dieser Umstand erscheint aber für die rechtliche Natur
des Streitgegenstands nicht von Belang. Denn nach dem Vorangeführten bildet die Grundlage